Gutachten #3 (1995.04.05.NRJ)
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| Inhaltsverzeichnis | ||
| 1. Einführung | ||
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("PsyTec Information:
Dieses 3. Gutachten ist mit dem 2. Gutachten identisch (identische Gutachtennummer).
Die Unterschiede zum 2. Gutachten bestehen im Datum und in den Unterschriften
des untersuchenden Psychologen und der Ärztin, so daß es sich tatsächlich
um zwei Gutachten handelt.
Warum bei zwei Untersuchungen in der identischen Untersuchungsstelle
nur ein Gutachten entsteht und mein Klient nicht merkt, daß es sich um
das identische Gutachten handelt, ist mir persönlich unklar.")
Die Untersuchung erfolgte am ??.??.1995 im Auftrage von Herrn Nachname, um die
von der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Zweifel am der Fahreignung
auszuräumen. Die Verwaltungsbehörde hat die Vorlage eines Gutachtens zur
Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Kraftfahreignung des Untersuchten
gefordert.
Das Gutachten dient allein dem Zweck,der Straßenverkehrsbehörde eine
Entscheidungshilfe nach den Anforderungen der Richtlinien für die Prüfung der
körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern
(Eignungsrichtlinien) sowie dem Leitfaden zur Begutachtung der Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen in amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen
Untersuchungsstellen (MPU) zur Verfügung zu stellen.
Untersuchungsanlaß und Fragestellung: Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluß und Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen; gesundheitliche Beeinträchtigung. Ist zu erwarten, daß der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird? Liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeiträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse 3 in Frage stellen? Ist zu erwarten, daß der Untersuchte auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird? Kann der Untersuchte trotz der festgestlleten Gesundheitsstörung oder Krankheit ein Kraftfahrzeug der Klasse 3 führen? |
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| 2. Zur Vorgeschichte | ||
| Die uns übersandten amtlichen Akten, auf die hinsichtlich der Vorgeschichte im einzelnen verwiesen wird, wurden eingesehen und bei der Begutachtung berücksichtigt. Herr Nachname ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Die Akte enthält eine fachärztliche Stellungnahme vom ??.??.19??, ein Gutachten gemäß §3, 12 StVZO vom ??.??.1986 sowie ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom ??.??.19??. Lt. fachärztlicher Stellungnahme 19?? liegt eine Krankheit unterhalb Th12/L1 komplett vor. Nach Erteilung der Fahrerlaubnis fiel der Untersuchte am ??.??.19?? wegen Trunkenheit am Steuer (BAK 1.47 g o/oo) auf, ferner 19??/?? 3 Mal wegen Ordnungswidrigkeiten (2 Mal Geschwindigkeitsüberschreitung, 1 Mal Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage). In einer daraufhin von der Verwaltungsbehörde angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung konnten die Eignungsbedenken der Verwaltungsbehörde ausgeräumt werden. Persönlichkeitsdiagnostisch sei zwar noch eine etwas wechselhafte Selbsteinschätzung und leicht verminderte Selbstkritik festzustellen, die Grundstruktur der Persönlichkeit weise aber genügend Möglichkeiten zur Selbstkontrolle und willentlichen Steuerungen auf. Herr Nachname hatte insbesondere auf eine vermehrte Ausgeglichenheit im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle verwiesen. Er habe sich mittlerweile mit seiner Krankheit etwas mehr arrangiert. Am ??.??.19?? fiel der Untersuchte erneut auf. Lt. Anklageschrift geriet er in einer langgezogenen Linkskurve infolge überhöhter Geschwindigkeit nach rechts auf die Bankette und schleuderte mit seinem Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn, wobei es zu einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden PKW kam. Der Fahrer des anderen Fahrzeuges wurde dabei getötet. Am ??.??.19?? verursachte Herr Nachname einen weiteren Verkehrsunfall aufgrund nicht angepaßter Geschwindigkeit, wobei es aber nur zu Eigenschaden kam. Die Tatsache wiederholter Verkehrsverstöße weist auf eine erhebliche Mißachtung von Verkehrsregeln hin (Utzelmann, D. 1990, Empirische Ergebnisse zum Punktsystem, 28, Deutscher Verkehrsgerichtstag 1990 in Goslar, Hamburg: Deutsche Akademie für Verkehrssicherheit). Herr Nachname wird deshalb darauf hin untersucht inwieweit dies auf Einstellungs- und Anpassungsmängel zurückzuführen ist, die auch zukünftig zu regelwidrigem Verhalten bei der Verkehrsteilnahme führen könnten. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, daß über 40% der Kraftfahrer, die mit Trunkenheit am Steuer auffällig wurden, innerhalb von 10 Jahren ein weiteres Mal auffallen (Stephan, E. Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmißbrauch, Blutalkohol 25, 1988, 201-227). Nach einer Trunkenheitsfahrt ist also die Wahrscheinlichkeit hoch, daß ein Kraftfahrer erneut alkoholisiert am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Es ist deshalb zu untersuchen, ob bei Herrn Nachname von günstigeren Voraussetzungen auszugehen ist. Herr Nachname ist ferner daraufhin untersucht worden, ob eine ausreichende Kompensation der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Hinblick auf das Führen von Kraftfahrzeugen möglich ist. | ||
| 3. Medizinische Befunde: Angaben zur Gesundheit | ||
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Die Zwischenanamnese ergab: Kopfverletzung nach Autounfall am ??.??.19??. Infolge der Krankheit betrage die Erwerbsminderung 100% Herr Nachname erklärte, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Medikamenteneinnahme: 20 ???? Tropfen wegen Schmerzen in beiden Beinen (2-3mal wöchentlich). Drogenkosum wird verneint. Nikotinkonsum: ca. 20 Zigaretten pro Tag. Alkoholkonsum: Seit 1 1/2 Jahren kein Alkohol (zu Silvester ein Glas Sekt). Einschränkungen der Leistungsfähigkeit am Untersuchungstag und zum Führen von Kraftfahrzeugen wurden hier verneint. Allgemeinzustand Ernährungszustand: ausreichend Kräftezustand: ausreichend Innere Organe Blutdruck 135/90 mmHg Puls 76 Schläge/Min Herz, Lunge, Abdomen ohne krankhaften Befund. Leber nicht vergrößert und nicht druckempfindlich. Vegetativum Vegetative Zeichen etwas verstärkt. Fingertremor: leich vermehrt. Neurologischer Befund FNV sicher; FFV fast sicher Bewegungsorgane Gliedmaßen: komplette, schlaße Lähmung ab Th12/l1. Sinnerorgane Augen: Motilität: nicht gestört äußerlich: o.B. zentrale Sehschärfe: o. Gl. re. 1,0 /li 1,0 Hörvermögen: Flüstersprache 5 m bds. Laborbefunde: Gamma-GT 8 U/l (Normbereich Männer 6 bis 28 U/l) GOT 5 U/l (Normbereich Männer 5 bis 18 U/l) GPT 5 U/l (Normbereich Männer 5 bis 23 U/l) MCV 94,6 fl (Normbereich Männer 83,0 bis 93,0 fl) Zusätzlich eingesehen wurde ein ärztlicher Entlassungsbericht von 19??. Danach befand sich Herr Nachname vom ??.??.bis ??.??.19?? in stationärer Behandlung in der ????-Klinik in Ort. Diagnostiziert wurde eine motorisch, sensibel und vegetativ komplette Paraplegie unterhalb Th12 nach LWK 1-Berstungsfraktur 19??. Während des Aufenthaltes in der Klinik kam es zu einem Verkehrsunfall, wobei es zu einem Polytrauma u.a. mit Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades kam (im CCT beginnendes supratentorielles Hirnödem). Postoperativ habe sich die Hirndrucksymptomatik rasch zurückgebildet. Bei cerebraler Unauffälligkeit des Patienten seien in mehreren EEG-Kontrollen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erhöhte Anfallsbereitschaft gefunden worden. |
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| 4. Psychologische Befunde: Eigene Angaben | ||
| Herr Nachname berichtet, ???? eine Ausbildung zum ???? bei der ???? erfolgreich abgeschlossen zu haben. Bis ???? sei er dann Angestellter bei der ???? gewesen, sei seitdem arbeitslos. Ab Herbst ???? solle er eine Umschulung zum ???? machen. Er sei ledig, wohnhaft im elterlichen Haushalt. Besondere Freizeitaktivitätn berichtet Herr Nachname nicht, er sehe Fern, beschäftige sich mit Computer. Eine Partnerschaft bestehe gegenwärtig nicht. Zur Zeit habe er ein Fahrverbot von 3 Monaten wegen des Unfalls im April ???? (die Verhandlung sei im Dezember ???? gewesen). An Einzelheiten dieses Unfalls könne er sich nicht erinnern, er habe eine schwere Kopfverletzung davon getragen, die Beine seien gebrochen gewesen. Inwiefern der Unfall infolge überhöhter Geschwindigkeit zustandegekommen sei, wisse er nicht, könne sich an nichts mehr erinnern. Zu einem weiteren Unfall sei es dann im November ???? gekommen, es sei Wild auf der Straße gewesen, er habe ausweichen wollen und sei in einen Graben gefahren. Bei diesem Unfall habe er sich nicht verletzt. (Nicht angepaßte Geschwindigkeit?): Er sei wohl etwas zu schnell gewesen, die Fahrbahn sei naß gewesen, an dem Tag sei auch gerade das Schreiben gekommen, daß eine Gerichtsverhandlung wegen des vorangegegangenen Unfalls sei. Das sei ihm alles durch den Kopf gegangen. Er habe nicht mehr so auf den Tachometer geachtet. Befragt zu früheren Ordnungswidrigkeiten gibt Herr Nachname an, zu schnell gefahren zu sein. Hinsichtlich des Rotlichtverstoßes habe er keine Zeit gehabt, habe den Großvater zur Klinik gefahren und dann noch zur Berufsschule müssen. Er habe seinerzeit auch keine Arbeitsstelle gehabt, sei auch nicht so ausgelastet gewesen. (Zusammenhang mit seinem Verkehrsverhalten?): Da gebe man schon 'mal eher Gas. Warum dies der Fall sei, wisse er auch nicht. Zum Trunkenheitsdelikt 19??: Trinkanlaß sei schlechte Laune gewesen, mit der Freundin sei Schluß gewesen, das sei ihm alles damals durch den Kopf gegangen. Anläßlich des ????-Festes in Stadt habe er dann ca. 2,5 l Bier getrunken. Da er zwei Bekannte mitgenommen habe, habe er sich verpflichtet gefühlt, diese wieder nach Hause zu bringen. Über seine Alkoholisierung habe er nicht nachgedacht, obwohl er starke Beeinträchtigungen wahrgenommen habe. (Konsequenzen aus diesem Vorfall?): Keinen Alkohol zu trinken beim Fahren, das sei es dann eigentlich auch schon gewesen. Früher sei er schon öfter 'mal gefahren, wenn er zuvor Alkohol getrunken habe. Zuletzt Alkohol konsumiert habe er zu Sylvester 19??, 1 Glas Sekt. Davor habe er zuletzt im März 19?? zum eigenen Geburtstag Alkohol getrunken. (Warum seither Verzicht?): Erst einmal gehe es ihm hinterher sowieso ein bißchen schlecht, es bringe sowieso nichts. Warum er gerade seit da auf Alkohol verzichtet habe, wisse er nun auch nicht. Zuvor habe er regelmäßig am Wochenende ein paar Flaschen Bier getrunken, 3-4 Flaschen Bier am Abend. (Situation, in denen er mehr getrunken habe?): Wenn er nicht so gut "drauf" gewesen sei, habe dann Alkohol für sich alleine getrunken, bis zu 10 Flaschen Bier. Die Probleme hätten sich dadurch aber nicht verringert. Er könne mit der Schwester über Probleme reden, was ihm früher so nicht möglich gewesen sei. (Warum dies jetzt gehe?): Er wisse es nicht. (Wie es weitergehen solle?): Den Führerschein brauche er auf alle Fälle, er wolle lamgsamer fahren. All das komme vielleicht auch, weil er keine Arbeit habe. Eine professionelle Hilfe zur persönlichen Stabilisierung habe er bisher nicht angestrebt. | ||
| 5. Psychologische Befunde: Leistungsbefunde | ||
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Diese werden in Prozenträngen (PR) mitgeteilt. Der PR gibt an, wieviel Prozent
der Personen einer vergleichbaren Stichprobe geringere Leistungen aufweisen; der
mittlere Leistungsbereich liegt zwischen PR 15 und PR 85.
Tachistoskopischer Außassungsversuch (TAVT) PR 69 (untersucht optisch-visuelles Außassungstempo, Außassungsumfang, Kurzzeitgedächtnis). Determinations-Gerät (WIENER) (untersucht sensomotoriche Koordinationsleistung, Tempo und Genauigkeit bei Mehrfachwahlreaktionen, psychophysische Belastbarkeit) 1. Durchgang Richtige Reaktionen PR 78 Leistungsgüte PR 32 2. Durchgang Richtige Reaktion PR 27 Leistungsgüte PR 15 Linien-Verfolgen (LVT) PR 72 (untersucht Schnelligkeit und Sicherheit der selektiven Beobachtung und Orientierung, Wahrnehmungskonstanz). Standard Progressive Matrices nach RAVEN (A-E) PR 72 (untersucht sprachreie intellektuelle Leistungsfähigkeit, insbesondere visuelles Erfassen und kombinierendes Denken). Ergebnisse zusätzlicher Untersuchungsverfahren: Fragebogenergebnisse werden weitgehend auf einen statistisch ermittelten "Kritischen Bereich" (KB) bezogen. Ein Wert innerhalb dieses Bereichs überschreitet den Mittelwert einer verkehrsunaußälligen Personengruppe um mehr als die statistische Streuungsbreite (s). Werte oberhalb des kritischen Bereichs überschreiten den Mittelwert einer verkehrsunaußälligen Personengruppe um mehr als die statistische Streuungsbreite. Verkehrsfragebogen (KKT): Abweichquote 11 KB 20-26 Fragebogen für verkehrsaußällige Kraftfahrer (FVK): Abweichungen weisen in der A-Skala auf Selbstunsicherheit und Ablenkbarkeit hin. Auf Befragen im Alkoholfragebogen zeigt sich Herr Nachname lückenhaft zum Problembereich "Trinken und Fahren" informiert. Alkohol trinke er nicht mehr. Ein Raushzustand mit Erinnerungslücken nach Alkoholgenuß sei nie vorgekommen. (Warum er völlig auf Alkohol verzichte?): Wegen der Kopfschmerzen, die man danach habe. |
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| 6. Psychologische Befunde: Exploration/Verhalten | ||
| Im Untersuchungsgespräch sehr zurückhaltend, deutlich subdepressiv verstimmt, gedrückte Stimmungslage, wirkt antriebsgemindert. Deutlich beeindruckt von den Folgen des neuerlichen Fehlverhaltens, läßt aber eine weitergehnde Erfahrungsauswertung kaum erkennen, äußert nur sehr allgemeine Vorsätze ("langsamer fahren"); die berichtete Abstinenz wird hinsichtlich Motiven wenig nachvollziehbar. | ||
| 7. Zusammenfassende Beurteilung | ||
| Herr Nachname hat sich hier im Sinne der angegebenen Fragestellung untersuchen lassen, um die von der Verwaltungsbehörde geäußerten Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen. Dazu wurde das Gutachten des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, 4. Auflage, November 1992, Schriftreihe des Bundesminister für Verkehr, Heft 71, soweit es fragerelevant ist, berücksichtigt. Ziel der Untersuchung ist es, im Rahmen der Fragestellung der Behörde die Ungeignetheitsvermutung kritisch abzuwägen. Ein wesentlicher Teil der Untersuchung beinhaltet die Analyse der Vorgeschichte. Basis der Bewertung sind Erkenntnisse der Verkehrspsychologie und -medizin. Es wird auf die veröffentlichte diesbezügliche Literatur verwiesen. Der Umfang der Untersuchung richtet sich nach einheitlichen Maßstäben Leitfadens der Untersuchungsstellen. Die medizinische Untersuchung ergab die bereits bekannte Erkrankung nach Unfall 19?? sowie einen Zustand nach Polytrauma, u.a. mit Hirnverletzung (Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades) am ??.??.1994. Körperliche Zeichen, die für einen gewohnheitsmäßigen Alkoholmißbrauch oder alkoholtoxische Auswirkungen eines Langzeitkonsums sprechen könnten, waren nicht sicher nachzuweisen. Der bei unserer Laboruntersuchung festgestellte Gamma-GT-Wert war nicht erhöht. Bei der Überprüfung der verkehrsbedeutsamen psychophysischen Funktionen wurden keine wesentlichen Beeinträchtigungen festgestellt, die im Sinne eines erhöhten Unfallrisikos zu beurteilen sind. Die verkehrspsychologische Untersuchung der für die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wichtigen Leistungsbeeiche läßt keine wesentlichen Einschränkungen erkennen, so daß unter funktionspsychologischen Gesichtspunkten keine Eignungsbedenken zu äußern sind. Insofern kann von ausreichenden Voraussetzungen im funktionspsychologischen Bereich zur Kompensation der Erkrankung ausgegangen werden. Aus psychologischer Sicht liegt aber der Schwerpunkt der Beeurteilung im Persönlichkeitsbereich. Nach Art und Zahl der bisherigen Verkehrsverstöße ist ein vorwiegend situationsbedingtes Zustandekommen oder eine eher zufällige Häufung kaum wahrscheinlich. Da trotz weitgehend gleicher Fahrbedingungen eine individuell unterschiedliche Unfallbelastung besteht, muß angenommen werden, daß Unfälle keine bloß zufälligen Ereignisse sind, sondern durch empirisch nachweisbare persönlichkeitsbedingte Fehlverhaltensweisen mitbestimmt werden. Vielen Unfällen geht ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln voraus. Es muß damit gerechnet werden, daß Verkehrsverstöße das Unfallrisiko erhöhen. Kraftfahrer, die sich über die Verkehrsbestimmungen hinwegsetzen, sind demnach im Straßenverkehr erhöht gefährdet. Herr Nachname wurd beeits in länger zurückliegender Zeit wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig. Bei den Unfällen 19?? lag eine unangepaßte Geschwindigkeit beim Führen des Fahrzeuges zugrunde. Dabei ist es besonders bemerkenswert, daß Herr Nachname bereits kurze Zeit nach Entlassung aus stationärer Behandlung und im Bewußtsein der gravierenden Folgen seines Unfalls im April 19?? erneut einen Unfall verursachte. Ein bewußtes Inkaufnehmen von Risiken ist bei Herrn Nachname kaum zu erwarten. Die Deliktbelastung wird aber verständlich aus einer depressiven Grundhaltung, erhöhten Irritierbarkeit und mangelnden Konzentration auf das Fahrverhalten. Die Angaben von Herrn Nachname lassen deutlich werden, daß die persönliche Lebenssituation nur unzureichend verarbeitet wird. Zeitweise ist es vor diesem Hintergrund auch zu vermehrten Alkoholgenuß gekommen. Das Trunkenheitsdelikt war Folge eines reichlichen Alkoholkonsums bei akuter Konfliktbelastung. Wesentliche Verbesserungen der Eignungsvoraussetzungen im Sinne einer Stabilisierung sind jetzt nicht erkennbar, vielmehr finden sich deutliche Hinweise auf eine aktuelle depressive Verstimmung und inadäquate Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen Problemlage. Besondere Stabilisierungsmomente im sozialen Umfeld des Untersuchten fehlen derzeit. Hilfestellungen zur Aufarbeitung seiner Problematik hat Herr Nachname derzeit nicht angestrebt. Bei Einschätzung eigenen Verkehrsverhaltens im Fragebogen (FVK) zeigten sich Verhaltensbereitschaften, die für eine erhöhte Selbstunsicherheit und Verleitbarkeit sprechen, wie sie für Personen typisch sind, die in Konfliktsituationen durch äußere Umstände verleitet werden können, unmittelbar subjektiven Bedürfnissen nachzugeben. Es muß daher gegenwärtig noch im besonderen Maße damit gerechnet werden, daß es - insbesondere in Konfliktsituationen - zu Fehlverhaltensweisen auch bei der Verkehrsteilnahme kommt. Somit sind die Voraussetzungen für eine günstige Verkehrsprognose bei Herrn Nachname zur Zeit nicht gegeben. Zwar könnte Herr Nachname von seinen funktionalen Voraussetzungen her ein entsprechend umgerüstetes Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher führen, auch finden sich keine Einschränkungen als Folge eines möglichen unkontrollierten bzw. erheblichen Alkoholkonsums, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse 3 in Frage stellen würden. Es muß aber derzeit noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, daß der Untersuchte auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen, ggf. auch unter Alkoholeinfluß, verstoßen wird. Es finden sich im Persönlichkeitsbereich des Untersuchten keine überzeugenden Anhaltspunkte für Veränderungen derjenigen Dispositionen, die wesentlich zum aktenkundigen Fehlverhalten beigetragen haben. Eine evtl. positive Änderung der Eignungsvoraussetzungen ist nicht kurzfristig zu erwarten. Wann eine erneite medizinisch-psychologische Untersuchung zweckmäßig ist, ist derzeit kaum zu pognostizieren. Wir empfehlen Herrn Nachname dringend, sich im Rahmen einer psychologischen Beratung/Therapiemaßnahme um eine Stabilisierung zu bemühen. | ||
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© by PsyTec - Mobile verkehrspsychologische Praxis, 2000-2004 Dipl.-Psych. Andreas Skultéti http://www.psytec.de http://www.psytec.de |
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