Gutachten #4 (1995.09.26.BPRJ) |
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| Inhaltsverzeichnis | ||
| 1. Vorwort | ||
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Die Untersuchung erfolgte am ??.??.1995 im Auftrage von Herrn Nachname, um die
von der Verwaltungsbehörde geltendgemachten Zweifel an der Fahreignung auszuräumen.
Die Verwaltungsbehörde hat die Vorlage eines Gutachtens zur Vorbereitung ihrer
Entscheidung über die Kraftfahreignung des Untersuchten gefordert.
Das Gutachten deint allein dem Zweck, der Straßenverkehrsbehörde eine Entscheidungshilfe
nach den Anforderungen der Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und
geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien)
sowie dem Leitfaden zur Begutachtung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
in amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstellen (MPU)
zur Verfügung zu stellen.
Die Fragestellung der letzten Untersuchung lautet: Ist zu erwarten, daß der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse 3 in Frage stellen? Ist zu erwarten, daß der Untersuchte auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird? Kann der Untersuchte trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen beziehungsweise Krankheit ein Kraftfahrzeug der Klasse 3 sicher fahren und ggf. unter welchen Auflagen und Beschränkungen? Die Fragestellung der jetzigen Untersuchung lautet: Haben sich bei dem Untersuchten seit der letzten Begutachtung Veränderungen im Leistungsverhalten und/oder Gesundheitszustand ergeben? |
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| 2. Zur Vorgeschichte | ||
| Die uns übersandten amtlichen Akten, auf die hinsichtlich der Vorgeschichte im einzelnen verwiesen wird, wurden eingesehen und bei der Begutachtung berücksichtigt. Herr Nachname beantragt die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Die Akte enthält eine fachärztliche Stellungnahme vom ??.??.1986, ein Gutachten gemäß §3, 12 StVZO vom ??.??.1986, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom ??.??.1990 und ??.??.1995 auf die verwiesen wird. Die Prognose des letzten Gutachtens war ungünstig. Herr Nachname sei zwar trotz der festgestellten Gesundheitsstörung in der Lage, ein entsprechend umgerüstetes Auto sicher zu führen. Es zeigten sich bei ihm aber keine überzeugenden Anhaltspunkte für Veränderungen der Dispositionen, die zum aktenkundigen Fehlverhalten beigetragen hatten, so daß mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen, ggf. auch unter Alkoholeinfluß, noch zu rechnen sei; Entziehung der Fahrerlaubnis am ??.??.1995. Am ??.??.1995 hatte sich Herr Nachname an der hiesigen Untersuchungsstelle ausführlich beraten lassen. Alkoholaußällige Kraftfahrer sind in besonderem Maße rückfallgefährdet, wenn sie auch durch andere Verkehrsdelikte in Erscheinung getraten sind. Eine solche Deliktkombination macht deutlich, daß der Auffällige seine subjektiven Bedürfnisse über die normativen Gegebenheiten im Straßenverkehr stellt. Herr Nachname wird deshalb darauf hin untersucht, inwieweit dies auf Einstellungs- und Anpassungsmängel zurückzuführen ist, die auch zukünftig zu regelwidrigem Verhalten bei der Verkehrsteilnahme führen könnten. | ||
| 3. Medizinische Befunde | ||
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Für die Zeit der vorangegangenen Untersuchungen wurden keine bedeutsamen
gesundheitlichen Schwierigkeiten berichtet.
Alkoholkonsum: Kein Alkohol seit Anfang 1993. Nikotinkonsum: ca. 20 Zigaretten/Tag. Medikamenteneinnahme: Schmerzmittel alle 2-3 Tage. Drogenkonsum wird verneint. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit am Untersuchungstag und zum Führen von Kraftfahrzeugen wurden hier ausdrücklich verneint. Allgemeinzustand Ernährungszustand: gut Kräftezustand: gut Leichtes Palmarerythem bds. Innere Organe Blutdruck 120/80 mmHg Puls 72 Schläge/Min Herz, Lunge, Abdomen ohne krankhaften Befund. Leber nicht vergrößert und nicht druckschmerzempfindlich. Vegetativum Vegetative Zeichen nicht wesentlich verstärkt. Neurologischer Befund regelrecht. Bewegungsorgane Komplette schlaße Lähmung ab Th12/L1. Sinnesorgane Augen: Motilität: Nicht gestört äußerlich: o.B. zentrale Sehschärfe: o. Gl. re. 1,0 /li. 1,0 Hörvermögen: Flüstersprache 5 m bds. Laborbefunde: Gamma-GT 10 (8) U/l (Normbereich Männer 6 bis 28 U/l) GOT 7 (5) U/l (Normbereich 5 bis 18 U/l) GPT 5 (5) U/l (Normbereich 5 bis 23 U/l) MCV 93,7 (94,6) fl (Normbereich 83,0 bis 93,0 fl) Werte der Voruntersuchung in Klammer. |
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| 4. Psychologische Befunde | ||
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Bezüglich der eignungsrelevanten Daten der Lebens- und Verkehrsvorgeschichte
wird auf die Vorgutachten verwiesen.
Sozialer Umweltbezug: Herr Nachname berichtet, er beginne in der kommenden Woche eine Umschulung in ???? zum Beruf. Er finde in seinem erlernten Beruf als ???? nur schwer eine Stelle. In ???? sei man auf die Ausbildung von Kranken spezialisiert, er schlafe auch in der Ausbildungseinrichtung. Er freue sich sehr auf diese Umschulung. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe ab und zu Schmerzen in den Beinen, nehme bei Bedarf etwa 2-3 mal pro Woche Schmerzmittel. Zu den Auffälligkeiten: Er sei durch Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen, sei insgesamt schnell gefahren, habe sich über Verkehrsgesetze hinweggesetzt, weil er der Meinung gewesen sei, er könne sich als Kranker alles erlauben. Dies sei auch ein Grund gewesen, daß er alkoholisiert gefahren sei. Aus den gleichen Gründen sei auch die Rotlichtmißachtung passiert. Er habe zur Schule gemußt, es eilig gehabt und sei einfach über die Ampel gefahren. Er habe nur langsam gelernt, mit seiner Krankheit umzugehen. Ursprünglich habe er den falschen Weg gewählt, habe versucht, mit Alkohol seine Probleme zu betäuben. Er habe oft Bier getrunken, zu Hause und in der Kneipe. Er habe so lange getrunken, bis er das Gefühl gehabt habe, nicht mehr so sehr an seine Krankheit zu denken. Er habe viel Alkohol vertragen, habe deswegen auch 1,47 Promille bei der Trunkenheitsfahrt erreicht. Vor 2 Jahren habe er seinen Alkoholkonsum aber radikal geändert, habe seitdem nichts mehr getrunken, allerdings Sylvester 19??/?? eine Ausnahme gemacht und mit einem Glas Sekt angestoßen. Die Abstinenz sei ihm nicht schwergefallen. Er habe früher nie versucht, über seine Krankheit und den daraus resultierenden Problemen zu sprechen, habe zur Flasche gegriffen. Heute rede er bei Problemen mit seiner Schwester, habe auch einen Freund, mit dem er in der Zwischenzeit über seine Krankheit sprechen könne. Alkohol rühre er in Zukunft nicht mehr an. Er habe sich auch insgesamt geändert, habe die Aggressionen, die er früher verspürt habe, in dem Ausmaß nicht mehr. Wenn früher irgend etwas gewesen sei, habe er sich ins Auto gesetzt und habe auf's Gas getreten. Heute baue er seine Aggressionen ab, indem er mit seiner Schwester spreche. Daß er durch seine Fahrweise jemand anderen getötet habe, habe in sehr belastet. Es sei ihm anfänglich nicht leicht gefallen, wieder zu fahren. (Ob er sich fachliche Hilfe, wie im Vorgutachten empfohlen worden sei, gesucht habe?) Er habe sich an dieser Untersuchungsstelle beraten lassen. Andere therapeutische Hilfe habe er sich nicht gesucht, weil er gewußt habe, daß er nach Stadt gehe. Er wolle sich dort evtl. etwas suchen. Er meine trotzdem, daß er auch ohne diese Hilfe seit einem Jahr seine Probleme und seine Aggressivität im Griff habe. Letzter Alkoholgenuß vor der Untersuchung (schriftliche Angaben): (Wann?) ??.??.1994 (Menge?) 1 Glas Sekt (Trinkanlaß?) Sylvester Kenntnisse (lt. Alkoholfragebogen): Um eine BAK von etwa 2 Promille zu erreichen, müsse man ca. 15 Glas Bier à 0,2 l trinken. Eine BAK von etwa 0,8 Promille habe er schätzungsweise nach 2 Gläsern erreicht. Bei einem Unfall könne die Fahrerlaubnis ab 0,8 Promille entzogen werden. 0,1 Promille werde pro Stunde abgebaut. |
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| 5. Leistungsbefunde | ||
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Diese werden in Prozenträngen (PR) mitgeteilt. Der PR gibt an, wieviel Prozent
der Personen einer vergleichbaren Stichprobe geringere Leistungen aufweisen;
der mittlere Lesitungsbereich liegt zwischen PR 15 und PR 85.
Tachistoskopischer Außassungsversuch (TAVT) PR 76 (untersucht optisch-visuelles Auffassungstempo, Auffassnsumfang, Kurzzeitgedächtnis) Linien-Verfolgen (LVT) PR 76 (untersucht Schnelligkeit und Sicherheit der selektiven Beobachtung und Orientierung, Wahrnehmungskonstanz) Standard Progressive Matrices nach RAVEN (A-E) PR 40 (untersucht sprachfreie intellektuelle Leistungsfähigkeit, insbesondere visuelles Erfassen und kombinierendes Denken) In einem Verkehrsfragebogen (KKT) zeigten sich keine auffälligen Abweichungen. Fragebogen für verkehrsauffällige Kraftfahrer (FVK): Abweichungen weisen auf Selbstunsicherheit und Ablenkbarkeit hin. |
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| 6. Exploration/Verhalten | ||
| Bemüht um sachliche detaillierte Darstellungsweise ohne gravierende Tendenz zum Beschönigen. Zeigt emotionale Beteiligung bei der Darstellung zentraler Erlebnsinhalte. Entwickelt diesmal Einsicht in eigene Verhaltensbereitschaften und notwendige Einstellungsänderungen. Berichtet Sachverhalte, die erkennen lassen, daß die seinerzeit das Verhalten beeinflussende psychische Belastungsphase jetzt nicht mehr in dem Ausmaß wirksam forbesteht. Gibt an, seit Anfang 19?? - nur mit einer Ausnahme Sylvester 19?? - alkoholabstinent zu sein. Weist auf eine günstige Entwicklung der persönlichen Lebensbedingungen (beginnende Umschulung) mit Auswirkung auf Einstellung und Verhalten hin. Wirkt emotional hinreichend stabilisiert, um die Einhaltung gefaßter Vorsätze erwarten zu lassen. | ||
| 7. Zusammenfassende Beurteilung | ||
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Herr Nachname hat sich hier im Sinne der angegebenen Fragestellungen untersuchen lassen,
um die von der Verwaltungsbehörde geäußerten Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen.
Dazu wurde das Gutachten des gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin
beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit, 4. Auflage. November 1992, Schriftreihe des Bundesminister
für Verkehr, Heft 71, soweit es fragerelevant ist, berücksichtigt.
Ziel der Untersuchung ist es, im Rahmen der Fragestellung der Behörde die
Ungeeignetheitsvermutung kritisch abzuwägen. Ein wesentlicher Teil der Untersuchung
beinhaltet die Analyse der Vorgeschichte. Basis der Bewertung sind
Erkenntnisse der Verkehrspsychologie und -medizin. Es wird auf die veröffentlichte
diesbezügliche Literatur verwiesen. Der Umfang der Untersuchung richtet sich nach
einheitlichen Maßstäben des Leitfadens für Untersuchungsstellen.
Die verkehrsmedizinische Untersuchung ergab eine Krankheit (nach
Unfall) seit ???? und einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma am ??.??.19??.
"PsyTec Information: Für Blutbilder, die einen hohen MCV aufweisen und gleichzeitig einen GGT im
unteren Normbereich haben, ist der Inhalt der beiden folgenden Absätze wichtig:"
Das MCV als langsam reagierender Indikator für Veränderungen im Trinkverhalten
war zwar leicht erhöht, die GGT-Werte liegen aber bei der Voruntersuchung
und auch bei der jetzigen Untersuchung im unteren Normbereich, so daß die
Erhöhung des MCV wahrscheinlich nicht alkoholbedingt ist.
Für einen evtl. noch akut kritischen Alkoholkonsum finden sich körperlich und
nach den Ergebnissen der Laboruntersuchung damit keine sicheren Anhaltspunkte.
Der Schwerpunkt der Beurteilung der Fahreignung liegt - wie schon in den Voruntersuchungen -
bei der Frage, ob nach den individuellen Einstellungen und
Verhaltensbereitschaften zu erwarten ist, daß Herr Nachname zukünftig zuverlässig Fahren
unter Alkohol wird unterlassen und auch in nüchternem Zustand erhebliche Verstöße
gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen wird vermeiden können.
Dazu ist festzustellen: Herr Nachname war in der Vergangenheit wiederholt - auch unter Alkoholeinfluß - verkehrsauffällig geworden. Er hatte nach einem schweren Unfall, daraus folgender Behinderung und Haltgefährdung einen Weg zur Bewältigung seiner psychischen Probleme in übermäßigen Alkoholkonsum gesucht. Auch hatte sich die noch nicht verarbeitete Krankheit auf sein Verhalten im Straßenverkehr ausgewirkt, so daß Herr Nachname versucht hatte, aggressive Gefühle im Straßenverkehr abzubauen. Zwar zeigte sich auch in der jetzigen Untersuchung noch eine gewisse Selbstunsicherheit und Verleitbarkeit (s.a. Einstellungsbesonderheiten), Herr Nachname hat aber in der Zwischenzeit die ursächlichen Bedingungen seines Fehlverhaltens erkannt und berichtet glaubhaft, seit 2 Jahren Abstinenz einzuhalten und andere Wege der Problembewältigung gefunden zu haben. Im Vergleich zur letzten Voruntersuchung wirkt Herr Nachname stabilisiert und vermittelt den Eindruck, sich mit seiner Krankheit arrangiert zu haben. Die derzeitigen Lebensverhältnisse (berufliche Veränderung durch eine in diesem Monat beginnende Schulung) bieten eher günstige Voraussetzungen für eine allmählich weiter zunehmende innere Festigung. Die Rückfallgefahr kann zwar nicht als völlig überwunden gelten, jedoch ist nach den vorliegenden Informationen und Gesamtbefund eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für neuerliche Alkoholmißbrauch mit seinen Risiken im motorisierten Straßenverkehr zur Zeit nicht anzunehmen. Konkrete Vorstellungen zur Vermeidung von Verkehrsauffälligkeiten auch ohne Alkoholeinfluß sind vorhanden. Nicht zuletzt ist Herr Nachname in der Lage die negativen Konsequenzen eines Rückfalles in alte Gewohnheiten und einer evtl. erneuten Auffälligkeit zu überschauen. Die Fragestellung der Verwaltungsbehörde ist aus medizinisch-psychologischer Sicht daher wie folgt zu beantworten: Veränderungen im Leistungsverhalten und/oder im Gesundheitszustand haben sich seit der letzten Voruntersuchung nicht ergeben. Die bei Herrn Nachname zugrundeliegende Krankheit erfordert einen komplett auf Handbetrieb umgerüsteten PKW. Eignungsausschließende Leistungsmängel, die als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen beim sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse 3 herbeiführen könnten, wurden nicht festgestellt. Auf der Basis der gegenwärtigen verfügbaren Informations- und Befundlage ist nicht zu erwarten, daß der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen und erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Um auch längerfristig - bei der nur begrenzt gefestigten Persönlichkeit des Herrn Nachname - einer Vernachlässigung der positiven Vorsätze vorzubeugen, empfehlen wir als Sicherungsmaßnahme eine Nachuntersuchung (gem §3, 15b (2) StVZO) in einer a. Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle nach Ablauf eines Jahres, um festzustellen, ob sich die heute erkennbaren positiven Verhaltensvorsätze weiter stabilisiert haben. Diese Maßnahme erscheint sinnvoll, weil Verschlechterungen, die sich einschränkend auf das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges auswirken können, ggf. rechzeitig beachtet werden müssen. |
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© by PsyTec - Mobile verkehrspsychologische Praxis, 2000-2004 Dipl.-Psych. Andreas Skultéti http://www.psytec.de http://www.psytec.de |
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