Psytec Mobile verkehrspsychologische PraxisGutachten #5 (1996.12.19.BPRJ)
 
Inhaltsverzeichnis
  1. Vorwort
  2. Fragestellung
  3. Vorgeschichte
  4. Untersuchungsbefunde: Psychologische Exploration
  5. Untersuchungsbefunde: Sozialer Umweltbezug
  6. Medizinische Befunde: Angaben zur Gesundheit
  7. Körperliche Untersuchung und Laborwerte
  8. Psychophysische Testverfahren
  9. Zusammenfassende Befundwürdigung
  10. Ergebnis und Empfehlung
 
 
1. Vorwort
Die Untersuchung erfolgte am ??.??.1996 im Auftrage von Herrn Nachname, um die nach der Begutachtung 1995 noch teilweise fortbestehenden Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Die Verwaltungsbehörde hat die Vorlage eines Gutachtens zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die weitere Kraftfahreignung des Untersuchten gefordert.

Das Gutachten dient allein dem Zweck, der Straßenverkehrsbehörde eine Entscheidungshilfe nach den Anforderungen der Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien) sowie dem Leitfaden zur Begutachtung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstellen (MPU) zur Verfügung zu stellen.

Die Gutachtenerstellung verzögerte sich durch nachträgliche Befundanforderung.
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2. Fragestellung
Haben sich bei dem Untersuchten seit der letzten Begutachtung Veränderungen im Leistungsverhalten und/oder im Gesundheitszustand ergeben? nach oben
 
3. Vorgeschichte
Die uns übersandten amtlichen Akten, auf die hinsichtlich der Vorgeschichte im einzelnen verwiesen wird, wurden eingesehen und bei der Begutachtung berücksichtigt.

Die Akte enthält eine fachärztliche Stellungnahme vom Datum, ein Gutachten gemäß §§ 3, 12 StVZO vom Datum, medizinisch-psychologische Gutachten vom Datum, Datum sowie zuletzt vom Datum, die aufgrund einer Gesundheitsstörung und wiederholten Verkehrsauffälligkeiten - auch unter Alkoholeinfluß - (bezüglich der Art und zeitlichen Abfolge dieser Auffälligkeiten wird auf die Akten der Straßenverkehrsbehörde verwiesen) angeordnet worden waren und auf die verwiesen wird.

In dem o.a. Gutachten vom Datum war aufgrund teilweise nur begrenzt günstiger Prognosemerkmale eine Nachuntersuchung (gem. §§ 3, 15 b (2) StVZO) aus gutachterlicher Sicht empfohlen worden.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis am Datum mit Auflagen einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Landstraßen auf 80 km/h und auf Autobahnen auf 120 km/h.

Neue Registereintragungen liegen nicht vor.

Die evtl. Zusendung einer Stellungnahme, daß Herr Nachname therapeutische Gespräche wahrgenommen hatte, erfolgte nicht.

Die Fragestellung der Behörde läßt sich aus folgender Erkenntnis begründen:

Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, daß ein großer Teil der Kraftfahrer, die mit Trunkenheit am Steuer auffällig wurden, innerhalb der nächsten Jahre ein weiteres Mal auffallen (Stephan, E. Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmißbrauch, Blutalkohol 25, 1988, 201 - 227). Nach einer Trunkenheitsfahrt ist also die Wahrscheinlichkeit hoch, daß ein Kraftfahrer erneut alkoholisiert am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Es ist deshalb zu untersuchen, ob bei Herrn Nachname von günstigeren Voraussetzungen auszugehen ist. Die Tatsache, daß das Verkehrsverhalten zu gravierenden Übertretungen geführt hat, weist auf eine weit überdurchschnittliche Mißachtung von Verkehrsregeln hin (Utzelmann, H. D. 1990, Empirische Ergebnisse zum Punktsystem, 28. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1990 in Goslar, Hamburg: Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft.) Herr Nachname wird deshalb darauf hin untersucht, inwieweit dies auf Einstellungs- und Anpassungsmängel zurückzuführen ist, die auch zukünftig zu regelwidrigem Verhalten bei der Verkehrsteilnahme führen könnten.

Um eine Aussage über eine mögliche Gefährdung im Straßenverkehr im Sinne der Fragestellung machen zu können, sind folgende Gesichtspunkte zu prüfen, die erfahrungsgemäß und aus wissenschaftlicher Sicht im Zusammenhang mit der Deliktauffälligkeit stehen:
  • Lassen die sozialen und persönlichen Voraussetzungen konsequente Verhaltensstrategien zu?
  • Wird die Notwendigkeit regelkonformen Verhaltens eingesehen?
  • Besteht kein durchgängiger Opferstandpunkt?
  • Werden konkrete Verhaltensvorsätze formuliert?
  • Besteht eine realistische Selbstsicht?
  • Liegen organische Beeinträchtigungen und/oder Einbußen der psychisch-funktionalen Ausstattung vor?
  • Welche kompensatorischen Fähigkeiten auch unter Anwendung rehabilitativer Maßnahmen sind eventuell einsetzbar?
Zur Urteilsbildung haben sich im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im wesentlichen folgende Verfahren bewährt, die hier zur Anwendung gebracht wurden:
  • Analyse der Deliktvorgeschichte an Hand der Aktenlage aufgrund von Erfahrungsgrundsätzen
  • Schriftliche Erhebung von Daten zur Biografie und von Kenntnissen und Einstellungen zum Bereich Straßenverkehr.
  • Bei entsprechenden Hinweisen testpsychologische Überprüfung der psychologischen Leistungsfähigkeit
  • Ärztliche Erhebung von körperlichen Befunden (Bluthochdruck, körperliche Verfassung)
  • Psychologisches Explorationgespräch zur Abklärung der Umstände und Hintergründe des Deliktverhaltens, seines Bedingungsgefüges sowie eventuell bereits eingeleiteter Einstellungs- bzw. Verhaltensänderung.
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4. Untersuchungsbefunde: Psychologische Exploration
Bezüglich der eignungsrelevanten Daten der Lebens- und Verkehrsvorgeschichte wird auf die Vorgutachten verwiesen. nach oben
 
5. Untersuchungsbefunde: Sozialer Umweltbezug
Herr Nachname berichtet, er habe leider, wie er eigentlich vorgehabt habe, eine Ausbildung zum Beruf in Stadt aus gesundheitlichen Gründen nicht machen können. Er habe Schmerzen in den Beinen, sei ständig in ärztlicher Betreuung und müsse täglich Schmerzmittel nehmen.

Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.

Noch vor Weihnachten werde er in Stadt an der ?? operiert und hoffe, dann schmerzfrei zu sein.

Er fahre seit ??.1995 wieder regelmäßig Auto, habe sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen lassen.

Er habe auch, wie er in der Voruntersuchung schon gesagt habe, seine Vorsätze beibehalten und kein Alkohol mehr getrunken.

Dies dürfe er auch aus gesundheitlichen Gründen gar nicht, weil er ständig Medikamente nehme.

Er sehe ein, daß er sich an die Regeln halten müsse, fahre langsam. Er habe ja in seinem Auto ein Tempomat und habe gemerkt, er komme auch ohne das schnelle Fahren gut voran, spare außerdem Sprit.

Er habe die Folgen seiner damaligen Raserei gesehen und die Gefahr, die von ihm ausgegangen sei.

Er wisse auch, daß er bei der kleinsten Auffälligkeit im Straßenverkehr seine Fahrerlaubnis riskiere, er werde sich an die Regeln halten.

(Ob er, wie in der Voruntersuchung empfohlen, sich einer therapeutischen Behandlung unterzogen habe?) Er gehe seit einem Jahr in Stadt zu einem Therapeuten. Die Behandlung müsse er allerdings nicht bezahlen, das läuft so.
Hier spreche man über all seine Probleme, die seine Krankheit mit sich bringe.

(Ob er eine Stellungnahme des Therapeuten zuschicken könne?): Dazu könne er sich jetzt noch nicht äußern, er wolle es versuchen, er könne sich aber vorstellen, daß er keine Bescheinigung bekommen könne, weil das inoffiziell läuft.

Letzter Alkoholkonsum vor der Untersuchung (schriftliche Angaben):
(Wann?) 31.12.1993.
(Menge?) 1 Gl. Sekt.
(Trinkanlaß?) Sylvester

Letzter erheblicher Alkoholkonsum:
(Wann?) 16.03.1992.
(Menge?) 10 Fl. Bier.
(Trinkanlaß?) Geburtstag

Das Verhalten und die Äußerungen des Untersuchten waren besonders durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

Herr Nachname ist hier freundlich, gibt an, sich seit Fahrerlaubniserteilung, nichts mehr zuschulden kommen lassen zu haben, wirkt insgesamt bedrückt und depressiv, berichtet von Schmerzen als Folge der Krankheit. Seine Angaben - auch im Hinblick auf seine Gesundheit - Alkoholabstinenz einzuhalten, überzeugen. Herr Nachname wirkt, trotz der Belastung, die sein derzeitiger Gesundheitszustand für ihn darstellt, emotional hinreichend stabil, um die Einhaltung gefaßter Vorsätze erwarten zu lassen.
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6. Medizinische Befunde: Angaben zur Gesundheit
Herr Nachname gibt an, wegen seiner Krankheit (seit Unfalljahr) ständig Schmerzen zu haben, daher auch täglich 20 Tropfen Medikamente einzunehmen.

Er sei auch z. Zt. krankgeschrieben und in ärztlicher Behandlung.

Einschränkungen der Leistungsfähigkeit am Untersuchungstag und zum Führen von Kraftfahrzeugen wurden hier ausdrücklich verneint.

Alkoholkonsum: Abstinenz seit ????.
Nikotinkonsum: ca. 20 Zigaretten/Tag.
Drogenkonsum: wird verneint.
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7. Körperliche Untersuchung und Laborwerte
Allgemeinzustand
Ernährungszustand: gut
Kräftezustand: reduziert

Innere Organe
Blutdruck 120/80 mmHg
Puls 76 Schläge/Min
Herz, Lunge, Abdomen ohne krankhaften Befund.
Leber nicht vergrößert und nicht druckempfindlich.

Vegetativum
Vegetative Zeichen nicht wesentlich verstärkt.

Neurologischer Befund
Einschränkungen entsprechend der Krankheit Th12 - L1.

Bewegungsorgane
Lähmung der unteren Extremitäten.

Sinnesorgane
Augen:
Motilität: nicht gestört
äußerlich: o.B.
zentrale Sehschärfe: o. Gl. re. 0,8 /li. 0,8

Hörvermögen
Flüstersprache 4 m bds.

Laborbefunde:
Gamma-GT 14 (10) U/l (Normbereich Männer 6 bis 28 U/l)
GOT 7 ( 7) U/l (Normbereich Männer 5 bis 18 U/l)
GPT 5 ( 5) U/l (Normbereich Männer 5 bis 23 U/l)
MCV 92,5 (93,7) fl (Normbereich Männer 83,0 bis 93,0 fl)

Werte der Voruntersuchung vom Datum in Stadt.
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8. Psychophysische Testverfahren
Leistungsbefunde werden in Prozenträngen (PR) mitgeteilt. Der PR gibt an, wieviel Prozent der Personen einer vergleichbaren Stichprobe geringere Leistungen aufweisen; der mittlere Leistungsbereich liegt zwischen PR 15 und PR 85.

Tachistoskopischer Auffassungsversuch (TAVT) PR 48
(untersucht optisch-visuelles Auffassungstempo, Auffassungsumfang, Kurzzeitgedächtnis)

Linien-Verfolgen (LVT) PR 40
(untersucht Schnelligkeit und Sicherheit der selektiven Beobachtung und Orientierung)

Standart Progressive Matrices nach Raven (A-E) PR 21
(untersucht sprachfreie intellektuelle Leistungsfähigkeit, insbes. visuelle Erfassung in Verbindung mit logisch-schlußfolgerndem Denken)

Zusätzliche Untersuchungsverfahren
In einem Fragebogen für auffällige Kraftfahrer (FVK) und einem Verkehrsfragebogen (KKT) zeigten sich keine auffälligen Abweichungen.
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9. Zusammenfassende Befundwürdigung
Herr Nachname hat sich hier im Sinne der angegebenen Fragestellung untersuchen lassen, um die von der Verwaltungsbehörde geäußerten Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen.

Dazu wurde das Gutachten des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, 5. Auflage, August 1996, Schriftreihe des Bundesminister für Verkehr, Heft 73, soweit es fragerelevant ist, berücksichtigt.

Ziel der Untersuchung ist es, im Rahmen der Fragestellung der Behörde die Ungeeignetheitsvermutung kritisch abzuwägen. Ein wesentlicher Teil der Untersuchung beinhaltet die Analyse der Vorgeschichte. Basis der Bewertung sind Erkenntnisse der Verkehrspsychologie und -medizin. Es wird auf die veröffentlichte diesbezügliche Literatur verwiesen. Der Umfang der Untersuchung richtet sich nach einheitlichen Maßstäben des Leitfadens der Technischen Überwachungsvereine.

Die verkehrsmedizinische Untersuchung ergab die bereits bekannte Erkrankung. Körperliche Zeichen, die für einen gewohnheitsmäßigen Alkoholmißbrauch oder alkoholtoxische Auswirkungen eines Langzeitkonsums sprechen könnten, waren nicht nachzuweisen.

Die Untersuchung der verkehrsrelevanten Leistungsfunktionen erbrachte wiederum keine bedeutsamen Eignungsmängel.

Die zwischenzeitliche Entwicklung stellt sich bei Herrn Nachname - trotz berichteter gesundheitlicher Schwierigkeiten - im Hinblick auf sein Verhalten bei der Verkehrsteilnahme und im Umgang mit Alkohol positiv dar.

Die berichtete Abstinenz ist glaubhaft.

Die in der letzten Voruntersuchung veränderten Verhaltensvorsätze haben sich als tragfähig erwiesen.

Nach den vorliegenden Informationen und Gesamtbefund ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für neuerlichen Alkoholmißbrauch mit seinen Risiken im motorisierten Straßenverkehr zur Zeit nicht anzunehmen.
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10. Ergebnis und Empfehlung
Die Fragestellungder Verwaltungsbehörde ist aus medizinisch-psychologischer Sicht daher wie folgt zu beantworten:

Veränderungen im Leistungsverhalten und/oder Gesundheitszustand, die für die Fahreignung relevant wären, haben sich nicht ergeben.

Eignungsausschließende Leistungsmängel, die als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen beim sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse III herbeiführen könnten, wurden nicht festgestellt.

Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, daß der Untersuchte auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen und ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird.

Wir halten allerdings eine Nachuntersuchung (gem. §§ 3, 15b (2) StVZO) in einer a. a. Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle nach 1 Jahr für sinnvoll, da die gesundheitliche Entwicklung bei Herrn Nachname z. Zt. noch nicht abzusehen ist und eine evtl. psychische Instabilität daraus enstehen könnte, die sich negativ auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken könnte.

Es sollte auch die Auflage der Geschwindigkeitsbeschränkung noch beibehalten werden.
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