Psytec Mobile verkehrspsychologische PraxisGutachten #1 (2000.08.09.H.NHR)
 
Inhaltsverzeichnis
  1. Einleitung I
  2. Medizinischer Teil
  3. Einleitung II
  4. Befunddarstellung
  5. Empfehlung
  6. Zusammenfassung des psychologischen Teils
 
 
1. Einleitung I
Fragestellung
Die Untersuchung erfolgte am ??.??.2000 im Auftrage von Herrn Nachname, um die von der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Die Verwaltungsbehörde hat die Vorlage eines Gutachtens zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Belassung der Fahrerlaubnis gefordert.

Das Gutachten soll zu folgender Frage Stellung nehmen:
Kann der Untersuchte trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum und der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss oder anderer zusätzlicher Zweifel an der Eignung ein Kraftfahrzeug der o.g. Klasse sicher führen? Ist zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von BTM oder deren Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme?

Gemäß Anlage 15 (zu §11 Abs. 5) der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 wurde die Untersuchung streng anlassbezogen durchgeführt, d.h., wir beschränkten uns in diesem Gutachten auf die Fragen, die im vorliegenden Fall zur Aufklärung der mitgeteilten Zweifel der Verwaltungsbehörde an der in Frage stehenden Fahreignung und zur Feststellung besonderer Eignungsvoraussetzungen beantwortet werden müssen.

Dabei waren die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST), Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach, Februar 2000, in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Vorgeschichte
(Informationen zur Person und aktenkundige Anknüpfungstatsachen)
Herr Nachname, zum Zeitpunkt der Untersuchung ?? Jahre alt, ledig, ist von Beruf Beruf. Als Hobby und Freizeitbeschäftigung gab er nichts an.

Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 hat er nach eigenen Angaben erstmals 19?? und die der Klasse 1 19?? erworben und dabei eine durchschnittliche jährliche Fahrleistung von ca. 20.000 Kilometern erzielt. Im Sinne der Fragestellung der Straßenverkehrsbehörde sind folgende, aktenkundige Informationen von Interesse:
  • ??.??.1998, 1,01 g Haschisch bei einer Verkehrskontrolle sicher gestellt
  • ??.??.1999, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss (Cannabisprodukte)
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2. Medizinischer Teil
Einleitung
(Beschreibung von Untersuchungsumfang und -aufwand)
Im medizinischen Teil der Untersuchung wurde Herrn Nachname ein Fragebogen vorgelegt und ausgewertet, eine Anamnese erhoben und eine orientierend internistisch-neurologische Untersuchung gemäß den Anknüpfungstatsachen, auf die sich die behördlichen Eignungszweifel beziehen, durchgeführt.

Gleichzeitig wurden die Ergebnisse einer auf den Anlass bezogenen Laboruntersuchung sowie eines Drogenscreenings mitverwertet.

Voraussetzung für eine positive Beurteilung ist der Nachweis, dass keine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung vorliegt. Insbesondere dürfen sich keine Hinweise ergeben auf:
  • drogenbedingte, verkehrsmedizinisch relevante körperliche Folgeschäden und/oder
  • einen aktuell betriebenen Drogenmissbrauch und/oder
  • den Beigebrauch anderer psychotroper Substanzen.
Anamnese
Krankheitsanamnese
Erkrankungen, Operationen und Verletzungen, die im Hinblick auf die Fragestellung verkehrsmedizinische Bedeutung besitzen, wurden nicht erwähnt. Die regelmäßige Einnahme von Medikamenten wurde verneint. Ein Nikotinkonsum von etwa einem halben Päckchen pro Tag wurde eingeräumt. Herr Nachname gab an, er trinke keinen Alkohol.

Nach eigenen Angaben bestanden am Untersuchungstag Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit.

Drogenanamnese
Im Rahmen der Anamnese wurden auch die Drogenkonsumgewohnheiten angesprochen, da aufgrund der Vorgeschichte, zumindest für die Vergangenheit, von einer Problematik in diesem Bereich ausgegangen werden kann. Es wurde eine Drogenanamnese erhoben, die sich mit den Angaben des Drogenkonsums im psychologischen Teil des Gutachtens deckt. Auf eine detaillierte Ausführung wurde an dieser Stelle verzichtet. Herr Nachname gab an, er habe vor etwa acht Jahren zum ersten Mal Haschisch konsumiert. Insgesamt habe er sehr selten, etwa 1-2 Mal pro Jahr Haschisch geraucht. Der letzte Konsum habe im Sommer 1999 stattgefunden. Der Konsum anderer Drogen wurde verneint.

Drogenscreenings zum Nachweis der angegebenen Drogenfreiheit hat Herr Nachname bisher nicht durchführen lassen.

Im übrigen verweisen wir auf die psychologische Exploration, die sich ausführlich mit dem Trinkverhalten beschäftigt.

"PsyTec Information: Offensichtlich wurde dieses "Drogen"-Gutachten von einem "Alkohol"-Gutachten kopiert. Diese Kopierfehler tauchen immer wieder auf. Mal wird ein falsches Geschlecht genannt, hier wird die Thematik vertauscht."

Befunde
Bei der orientierend internistischen und neurologischen Untersuchung zeigte sich kein eignungseinschränkender Befund. Bewusstseinsstörungen, Gleichgewichtsstörungen und Schwindel bestanden nicht. Die Koordinationsversuche verliefen allesamt unauffällig. Alte oder neue Einstichstellen waren nicht nachweisbar. Es wurde ein Blutdruck von 120/80 mmHg bei einer Herzfrequenz von 72 Schlägen pro Minute gemessen.

Die zentrale Tagessehschärfe für die Ferne betrug re: 1.0, li: 1.0, beidäugig: 1.0 mit Korrektur. Gesichtsfeld, Augenmotilität, Farbsinn und Stereosehen waren nicht eingeschränkt. Das Hörvermögen für Umgangssprache war ausreichend.

Laborwerte
Untersuchende Stelle
Datum ??.??.2000
SGOT (ASAT) [U/l] 7
Norm [U/l] - 18
SGPT (ALAT) [U/l] 12
Norm [U/l] - 22
GGT [U/l] 9
Norm [U/l] - 28
MCV [fl] 91,3
Norm [f/l] - 96

Der Urinmehrfachstreifentest erbrachte einen normalen Befund.

Drogenscreening qualitativ im Urin vom ??.??.2000
Untersuchungsergebnisse Normwerte
Barbiturate negativ Benzodiazepine / Tranquilizer negativ
Amphetamine negativ
Kokainmetabolite negativ
Morphinderivate negativ
Cannabinoide negativ
Phencyclidin negativ
LSD negativ

Beurteilung
Die medizinische Untersuchung ergab zum jetzigen Zeitpunkt keine krankhaften Befunde im Sinne der Fragestellung. Die Laborwerte lagen im Normbereich.

Abbauprodukte von Drogen waren im Drogenscreening nicht nachweisbar. Hinweise für einen noch bestehenden, erhöhten Drogenkonsum fanden sich daher zwar zur Zeit nicht.

Es steht aber nicht nur die Frage nach der körperlichen Tauglichkeit im Vordergrund der Begutachtung, sondern auch die Frage nach einem wahrscheinlichen Rückfall in die alten Drogenkonsumgewohnheiten und damit eines erneuten Auffälligwerdens im Straßenverkehr. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den psychologischen Teil des Gutachtens.

Empfehlung
Wir empfehlen Herrn Nachname über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zum Nachweis seiner Drogenfreiheit vier Drogenscreenings durchführen zu lassen. Der Urin sollte an für Herrn Nachname unvorhersehbaren Terminen und unter Aufsicht gesichert werden. Der Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle zur Aufarbeitung der Drogenproblematik ist empfehlenswert.

Zusammenfassung des medizinischen Teils
Die medizinische Untersuchung erbrachte derzeit keine Hinweise auf drogenbedingte Beeinträchtigungen der Fahreignung von Herrn Nachname. Für die Prognose zukünftigen Verkehrsverhaltens sind die medizinischen Ergebnisse für sich allein jedoch nicht ausschlaggebend, da sie im Zusammenhang mit der psychologischen Begutachtung betrachtet werden müssen.

Im Falle einer Fahrerlaubnisbelassung ist zu beachten, daß zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C1 E, M und L korrigierende Sehhilfen zu tragen sind.

Auf den psychologischen Teil des Gutachtens wird verwiesen.
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3. Einleitung II
(Beschreibung von Untersuchungsumfang und -aufwand)
Bei der psychologischen Untersuchung wurde ein Untersuchungsgespräch durchgeführt, in dem ausführliche Informationen zum aktenkundigen Geschehen, den Entstehungsbedingungen und Hintergründen, dem persönlichen Verhältnis zu Drogen/Medikamenten jetzt und früher und zu Überlegungen und Maßnahmen zur Verhinderung erneuten Drogen/Medikamentenkonsums erhoben wurden.

Hieraus lassen sich Hinweise auf Einstellungen und Motive ableiten, die das Verhalten im kritischen Bereich zukünftig mitbestimmen. Dadurch wird eine begründete Prognose über zukünftiges Verhalten im Sinne der Fragestellung der Straßenverkehrsbehörde ermöglicht.

Wenn sich Möglichkeiten für eine positive Prognose zur Fahreignung ergeben, dann ist es erforderlich, die funktionalen Leistungsvoraussetzungen zu überprüfen. Die Notwendigkeit zur Durchführung der Leistungstests leitet sich aus den "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung" ab. Danach ist gerade die Zufuhr psychotroper Substanzen geeignet, verkehrsbedeutsame Leistungsfunktionen akut und langfristig bis dauerhaft zu beeinträchtigen. Um sicherzustellen, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht von einem solchen möglichen Verkehrsrisiko auszugehen ist, werden bei Bedarf Leistungstests durchgeführt.
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4. Befunddarstellung
Leistungstests
Auf die Durchführung von Leistungstestverfahren wurde wegen des absehbaren Untersuchungsergebnisses verzichtet.

Untersuchungsgespräch
Die Angaben aus dem 25minütigen Untersuchungsgespräch wurden anschließend im Beisein von Herrn Nachname vorgelesen.

Auf Nachfrage, welche Einstellung er vor dem ersten Konsum zu Drogen und dem strafrechtlichen Aspekt von Drogenkonsum gehabt habe: Er habe sich nie Gedanken darum gemacht.

Auf Nachfrage, ab wann und wie häufig er Drogen konsumiert habe: Mit 17 oder 18 habe er mit Haschisch angefangen. Andere Drogen habe er zu keiner Zeit genommen, auch nicht probiert. Es sei unregelmäßig gewesen. Anfangs etwa einmal im Monat. Nach einem Jahr habe der Konsum wieder stark nachgelassen. Dann habe er nur noch zweimal im Jahr geraucht, was bis 1998 so gewesen sei. Es sei damals durch Veränderungen im Freundeskreis weniger geworden. Auf Nachfrage, warum und durch wen es damals überhaupt zum Drogenkonsum gekommen sei: Das habe in der Schule im Freundeskreis angefangen. Gruppenzwang sei ein blödes Wort, aber ein Stück weit treffe es schon zu.

??.??.1998, 1,01 g Haschisch bei einer Verkehrskontrolle sicher gestellt. Auf Nachfrage, was er getan habe: Er habe ein paar Leute zum Bahnhof gebracht und das sei ihm als Dankeschön geschenkt worden.

Auf Nachfrage, welche Vorsätze er aus dem Delikt gefasst habe: Er habe sich über die Sache geärgert. Er habe weniger konsumieren wollen bzw. ganz aufhören wollen.

Auf Nachfrage, wie er danach mit Drogen umgegangen sei: Er habe dann ein dreiviertel bis ein Jahr gar nichts konsumiert. Dann sei er auf einer Party wieder damit in Berührung gekommen. Einige Zeit vor der zweiten Auffälligkeit, aber wann genau, wisse er nicht. Bis dahin habe er ca. zweimal geraucht.

??.??.1999, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss (Cannabisprodukte)

Auf Nachfrage, was er getan habe: Am Vorabend habe er etwas konsumiert. Er sei nicht davon ausgegangen, dass das am nächsten Tag noch eine Wirkung habe und er habe sich auch nicht so gefühlt.

Auf Nachfrage, wie er die Konsequenzen bewertet habe: Er sei sehr überrascht gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich ähnlich wie mit dem Alkohol verhalte. Auf Nachfrage, welche Vorsätze er aus dem Delikt gefasst habe: Er habe sich vorgenommen, nichts mehr zu konsumieren. Auf Nachfrage, wie er danach mit Drogen umgegangen sei: Das habe er auch umgesetzt und nichts mehr geraucht. Auf Nachfrage, wann er zuletzt Drogen konsumiert habe: Er habe zuletzt vor einem dreiviertel Jahr etwas geraucht, ca. 2 Monate nach dem Vorfall. Auf Nachfrage, weshalb er nicht direkt aufgehört habe: Er habe sich gar nicht so groß Gedanken darum gemacht.

Auf Nachfrage, warum er seither keine Drogen mehr konsumiert habe: Durch den erneuten Konsum habe er dann nachgedacht. Es sei ihm klar geworden, dass er es zum einen nicht könne und zum ändern auch nicht wolle. Auf Nachfrage, ob drogenspezifische Maßnahmen in Anspruch genommen wurden: Nein. Auf Nachfrage, bis wohin sich eine Drogenproblematik entwickelt hat (Missbrauch oder Abhängigkeit): Er sei nicht abhängig gewesen. Unter Missbrauch verstehe er, wenn man zuviel oder überhaupt Drogen konsumiere. Er halte sich in keinem Fall für abhängig, weil es sonst schwerer gewesen wäre, aufzuhören und so viel habe er nicht konsumiert. Auf Nachfrage, warum es überhaupt zu Drogenkonsum gekommen ist: Wenn er Drogen konsumiert habe, sei es meistens so gewesen, dass er Probleme gehabt habe. Damit hänge es sicher zusammen. Auf Nachfrage, weshalb er mit Drogen darauf reagiert habe: Um die Probleme zu vergessen. Auf Nachfrage, wie er zukünftig sicher erneuten Drogenkonsum vermeiden wolle: Er habe damit aufgehört. Wie er einen erneuten Konsum vermeiden wolle, damit habe er sich noch nicht so befasst, er wolle es auf keinen Fall wieder anfangen.

Beurteilung
Voraussetzung für eine positive Beurteilung
Von entscheidender Bedeutung für die Eignungsbeurteilung ist im vorliegenden Fall die Beantwortung der Frage, inwieweit zu erwarten ist, dass auch in Zukunft Drogen und/oder Medikamente konsumiert werden und damit nicht auszuschließen ist, dass auch ein Kraftfahrzeug unter Einfluss solcher Substanzen geführt wird.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Personen, die Medikamentenmissbrauch betreiben und/oder Drogen konsumieren, beim Führen von Kraftfahrzeugen durch die zentral nervösen Wirkungsweisen der Inhaltsstoße deutlich beeinträchtigt sind (Ladewig, D, Graw, P .: "Therapeutische Erfahrungen und Prognose bei Heroinabhängigkeit", in: Ther. Umschau 39, 1982, Seite 586; Täschner, K.L.: "Das Cannabisproblem", Köln, 1986"). Derartige Beeinträchtigungen wirken sich z.B. im Bereich der Verarbeitung verkehrsrelevanter Informationen, im allgemeinen Wahrnehmungs- und Reaktionsverhalten und in der Kritikfähigkeit aus. Dadurch kann das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gewährleistet werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass ein langfristiger Drogenkonsum oder Medikamentenmissbrauch zu irreversiblen Leistungsbeeinträchtigungen führt, wodurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden kann.

Entsprechend kann die Frage der Verkehrsbehörde nur dann in einem günstigen Sinn beantwortet werden, wenn deutliche Hinweise auf eine angemessene Auseinandersetzung mit der Drogen- bzw. Medikamentenproblematik zu finden sind, die darüber hinaus in einem nachvollziehbaren und ausreichend langen Verzicht auf Drogen und/oder Medikamente dokumentiert werden können.

Bei der Überprüfung der funktionalen Leistungsfähigkeit muss auf ausreichende Ergebnisse verwiesen werden können, damit auszuschließen ist, dass Beeinträchtigungen in verkehrsrelevanten Leistungsbereichen als Ursachen und/oder Folgen im Sinne der Fragestellung bestehen.

Leistungstests
Wegen des absehbaren Gesamtergebnisses der Begutachtung wurde auf die Durchführung von Leistungstestverfahren verzichtet. Sollten bei einer erneuten Begutachtung ausreichende Befunde für ein sonst positives Untersuchungsergebnis gefunden werden, sollen auf jeden Fall Leistungstestverfahren durchgeführt werden.

Untersuchungsgespräch
Die Angaben von Herrn Nachname sind noch nicht geeignet, die Bedenken an der Fahreignung auszuräumen.

Eine offene und nachvollziehbare Darstellung zum Ausmaß des früheren Drogenkonsums ist zu fordern, damit eine realistische persönliche Einstufung einer vorliegenden Drogenproblematik gelingen kann. Hier ist besonders auf widerspruchsfreie Angaben zu den aktenkundigen Informationen zu verweisen. Es fanden sich keine eindeutigen Widersprüche zu den aktenkundigen Informationen. Die Angaben zur Konsumhäufigkeit sind jedoch in Anbetracht der beiden Auffälligkeiten und der angegebenen Ursachen für den Konsum wenig realistisch.

Die Abklärung der Bedingungen für die Entstehung der Drogenproblematik ist eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Verhaltensänderung, da hierin die Basis für eine ausreichende Kontrolle solcher Bedingungen zu sehen ist. Aus den Angaben zu den Bedingungen für die Entwicklung des Drogenkonsums kann nicht nachvollzogen werden, durch welche persönlichen Gründe eine Drogenproblematik entstehen konnte. Eine selbstkritische Identifikation und Bewertung persönlicher Faktoren für die Akzeptanz von Drogen kann aus Angaben nicht abgeleitet werden.

Voraussetzung für eine angemessene Verhaltensänderung ist eine realistische Selbsteinschätzung des Drogenproblems.

Wegen der unzureichenden Auseinandersetzung kann die von Herrn Nachname vorgetragene Selbsteinschätzung nicht aus den Darstellungen nachvollzogen werden.

Soweit Drogenverzicht angegeben wurde, besteht er nicht als Ergebnis einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den persönlichen Faktoren für die Entstehung und Aufrechterhaltung einer Drogenproblematik. Entsprechend kann nicht begründet werden, dass die angegebene Verhaltensänderung stabil ist. Maßnahmen wurden bisher gar nicht in Anspruch genommen.

Entsprechend muss auf eine weiterhin akut bestehende bzw. ungeklärte Drogenproblematik verwiesen werden.

Da sich die Bedingungen für die Auffälligkeiten nicht klären lassen und die Bedenken aus der Fragestellung der Behörde nicht durch nachvollziehbare und ausreichende Veränderungen auszuräumen sind, kann für Herrn Nachname nicht auf eine wiederhergestellte bzw. weiterhin bestehende Fahreignung verwiesen werden.
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5. Empfehlung
Zur Unterstützung der nötigen Auseinandersetzung empfehlen wir Herrn Nachname, sich mit einer Drogenberatungsstelle in Verbindung zu setzen (Informationen dazu sind beim zuständigen Gesundheitsamt zu erfahren) und gegebenenfalls das Gutachten vorzulegen, damit die Informationen daraus die dortige Arbeit unterstützen können.

Ebenso sinnvoll wäre es, sich mit besonders in Verkehrspsychologie ausgebildeten Diplom-Psychologen in Verbindung zu setzen und Einzelgespräche in Anspruch zu nehmen.

Eine konkrete zeitliche Perspektive für ein voraussichtlich positives Gutachten kann wegen der wenig nachvollziehbaren Angaben leider nicht eröffnet werden.

Bei konsequenter Orientierung an der gegebenen Empfehlung wird dies voraussichtlich ab Februar 20?? im Rahmen eines Beratungsgespräches möglich sein, wie es z. B. bei medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen der ???? angeboten wird.
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6. Zusammenfassung des psychologischen Teils
Da keine ausreichenden Befunde vorliegen, um mit der notwendigen Sicherheit auf eine zukünftige auffallensfreie Verkehrsteilnahme schließen zu können, besteht noch nicht die Möglichkeit, die Bedenken an der Fahreignung von Herrn Nachname zurückzuweisen. nach oben
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