Psytec Mobile verkehrspsychologische PraxisGutachten #1 (2001.02.14.NSLH)
 
Inhaltsverzeichnis
  1. Fragestellung gemäß Untersuchungsanlaß
  2. Aktenanalyse
  3. Exploration
  4. Zum Trunkenheitsdelikt
  5. Eindruck/Verhalten
  6. Verkehrsmedizinischer Befund
  7. Leistungspsychologisches Untersuchungsergebnis
  8. Ergebnisse zusätzlicher Untersuchungsverfahren
  9. Zusammenfassende Befundwürdigung
  10. Beurteilung gemäß Untersuchungsanlass und Fragestellung
 
 
1. Fragestellung gemäß Untersuchungsanlaß
Ist zu erwarten, dass die Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen?

Die Untersuchung erfolgte im Auftrage von Frau Nachname, um die von der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Die Verwaltungsbehörde hat die Vorlage eines Gutachtens zur Vorbeugung ihrer Entscheidung über die Kraftfahreignung der Frau Nachname gefordert.

Das Gutachten dient ausschließlich zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde und dieser als Entscheidungshilfe entsprechend §11 Fahrerlaubnisverordnung.

In dem Gutachten soll dazu Stellung genommen werden, ob die entsprechend der Fragestellung bestehenden Eignungszweifel ausgeräumt werden können. Voraussetzungen für eine positive Prognose sind insbesondere, daß:
  • Einsicht in die Problematik, die für das Delikt bzw. die Auffälligkeiten maßgeblich war, besteht;
  • eine ausreichende Veränderung erkennbar ist, die eine zukünftig angepasste Verkehrsteilnahme erwarten lässt;
  • diese Veränderung auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation als fundiert bzw. stabil bewertet werden kann;
  • keine medizinischen Befunde oder psychophysischen Leistungsbeeinträchtigungen einer sicheren Verkehrsteilnahme entgegenstehen.
Die Fragestellung der Behörde lässt sich aus folgender Erkenntnis begründen:
Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass über 40 Prozent der Kraftfahrer/innen, die mit Trunkenheit am Steuer auffällig wurden, innerhalb von zehn Jahren ein weiteres Mal auffallen (Stephan, E.: Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol, Vol. 25/1988, S. 201 - 227).

Nach einer Trunkenheitsfahrt ist also die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein/e Kraftfahrer/in erneut alkoholisiert am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Es ist deshalb zu untersuchen, ob bei Frau Nachname von günstigen Voraussetzungen auszugehen ist.
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2. Aktenanalyse
Die uns übersandten amtlichen Akten, auf die hinsichtlich der Vorgeschichte im Einzelnen verwiesen wird, wurden eingesehen und bei der Begutachtung berücksichtigt.

Nach Aktenlage beantragt Frau Nachname eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M, L.

Frau Nachname ist am ??.??.1999 wegen Trunkenheit am Steuer in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auffällig geworden (BAK 2,04 g o/oo um Uhr , Tatzeit: Uhr.

Frau Nachname war dadruch auffällig geworden, dass sie ihr Fahrzeug in teilweilse starken Schlangenlinien geführt hatte.
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3. Exploration
Stellungnahme der Untersuchten (teilweise schriftlich erhoben):
Sie sei in Land geboren, dort bei der ???? aufgewachsen, habe das Abitur gemacht, sei bis 1989 als Beruf beschäftigt gewesen. 1989 wei sie mit ihrem Freund zusammen nach Deutschland gekommen, dieser Freund sei später nach Land ausgewandert. Sie sei aber hiergeblieben, habe geheiratet. Die Trennung von ihrem Ehemann sei 19?? gewesen, nach eineinhalb Jahren, das Kind aus der Ehe lebe bei ihr, die Scheidung sei 19?? gewesen.

Seit drei Jahren lebe sie in Stadt, sei wieder verheiratet seit 19?? . Wegen des Sorgerechts für ihr Kind habe es erhebliche Probleme gegeben (Frau Nachname zeigt einen Zeitungsartikel in einem Anzeigenblatt vom ??.??.19?? vor, der sich mit ihrer Problematik befasste, die Ex-Schwiegereltern hätten sie sogar in den Keller eingesperrt, dass sie das Kind hergebe, ihr Ex-Mann habe 37 Seiten geschrieben vor Gericht, was sie für eine schlechte Mutter sei ... die Besuchsregelung sei jetzt derartig, dass ihr jetziger Mann das Kind zum Treffpunkt bringe und es auch wieder abhole, sodass sie selbst gar nicht mehr beteiligt sei).

Am Straßenverkehr habe sie mit Kraftfahrzeugen 14 Jahre teilgenommen.
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4. Zum Trunkenheitsdelikt
Trinkanlass sei ihr eigener Geburtstag gewesen. Sie habe schön gefeiert mit zwei Freundinnen zusammen, in Stadt bei Discobesuch. Getrunken habe sie drei Gläser Sekt, Wein, drei Cocktails, ihnen seien auch Drinks spendiert worden.

Sie habe dann im weiteren Verlauf des Abends einen Anruf von ihrer Mutter bekommen, die auf ihr Kind aufgepasst habe, dass dieses Fieber habe, sich erbrechen müsse. (Ihr Mann sei bei seinem Bruder in Stadt gewesen.) Ihr Gedanke sei dann nur gewesen, dass vielleicht ihr Ex-Mann denke, die Frau amüsiere sich und das Kind sei krank. Daher babe sie gemeint, sie müsse sofort nach Hause, vielleicht das Kind ins Krankenhaus bringen. (Bei Hinweis darauf, dass die bei ihr festgestellte außergewöhnlich hohe BAK für eine erhöhte Alkoholverträglichkeit spreche?) Sie habe Diät gemacht vor dem Delikt, eine Woche fast gar nichts gegessen, habe nur Schlankheitstabletten genommen und fünf Kilogramm abgenommen. (Warum sie so viel getrunken habe?) Es sei eine tolle Atmosphäre um sie herum gewesen, wobei sie auf die genaue Trinkmenge gar nicht geachtet habe.

(Überlegungen nach dem Delikt?) Es sei für sie peinlich gewesen, was sie für eine Mutter sei ... dass sie überhaupt so viel trinke ... . (Ursache?) Stress, der ganze Ärger ... ihr Ex-Mann schreibe immer wieder, stelle immer wieder neue Anträge.

(Alkoholkonsum in dem Jahr vor dem Delikt?) Sie habe lange gestillt, habe danach aber schon Alkohol getrunken, wenn es Stress, Ärger gegeben habe, heftigen Ärger, sie habe eine Anzeige machen müssen ... "dass man denkt, die Sorgen, man schafft es nicht mehr ... ."

(Ob sie zu Hause getrunken habe?) Ja, Rotwein, ein Glas. (Wie oft das der Fall gewesen sei?) Schon irgendwann ... sie habe sich nicht "volle Pulle betrunken gemacht", aber ab und zu habe sie schon etwas getrunken, z.B. wenn sie bei Gericht gewesen sei, dann nachher mit ihrem Mann darüber gesprochen habe.

(Ob es nur bei einem Glas Wein geblieben sei?) Ja, doch ... . (Keine Situation, in der sie mehr getrunken habe?) Anlässe habe es schon gegeben, z.B. eine Einschulungsparty, eine Grillfeier mit Bekannten. Sie trinke nur Rotwein. (Maximale Trinkmege?) Nicht so wahnsinnig viel, vier Gläser. Sie sei dann auch nie Auto gefahren.

(Ob es Zeiten gegeben habe, in denen sie mehr als beschrieben konsumiert habe?) Nach dem Scheidungsurteil habe sie einmal viel getrunken, sei enttäuscht gewesen, man habe eine gute Familie sein wollen und dann habe es nicht geklappt.

(Sonst zeitweise vermehrter Alkoholkonsum?) Sie habe sich das nicht leisten können.

(Umgang mit Alkohol vor der Heirat bzw. Schwangerschaft?) Bei Feiern habe sie Alkohol getrunken. Sonst habe sie ja arbeiten müssen. Sie sei ein starker Mensch. Grundsätzlich fahre sie nicht "besoffen" durch die Gegend.

(Überlegungen zur Deliktvermeidung?) Das Kind sei ja nun groß (sechs Jahre alt). Sie würde keinen Anlaß haben, sich wieder so zu verhalten. Sie sei keine Trinkerin. Man mache sich Gedanken wegen der Gesundheit, um Essen und Trinken.

(Wenn es wieder Streß gebe?) Nein, das nicht ... sie wolle ja fürs Kind da sein. Sie habe ja nun wieder geheiratet, habe Familie, Haus, Garten. "Er (meint ihren geschiedenen Mann) kann das nicht schaffen."
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5. Eindruck/Verhalten
Im Gespräch freundlich, äußerungsbereit, spricht und versteht gut deutsch, wirkt sehr angespannt, unsicher, erklärt wortreich die Umstände ihres Trunkenheitsdelikts, beschreibt diese als Ausnahmesituation, bei angedeutetem Entlastungstrinken auch das Trinken in den Stunden vor Fahrtantritt als Ausnahme, macht auf Befragen nur sehr vage Angaben zum Trinkverhalten, will mit der Ausnahme des Deliktes und einer weiteren Situation nur in geringem Umfang Alkohol zu sich genommen haben, betont wiederholt, ein "starker Mensch" zu sein, "keine Trinkerin". nach oben
 
6. Verkehrsmedizinischer Befund
Bei der ärztlichen Untersuchung ist entsprechend der behördlichen Fragestellung zunächst festzustellen, ob das Führen von Kraftfahrzeugen aus verkehrsmedizinischer Sicht beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen ist. Hierbei werden auch Befunde erhoben und interpretiert, die entsprechend dem Untersuchungsanlass in Verbindung mit den Vorgeschichtsdaten un dem psychologischen Befund für eine Verhaltensprognose bedeutsam sind.

Die medizinische Untersuchung umfasst die Erhebung der Krankheitsvorgeschichte (Anamnese). In jedem Fall findet eine orientierende Untersuchung der Bereiche innere Organe (Tastbefund), Herz/Kreislauf, Nervensystem, Bewegungsapparat und -abläufe (Motorik) einschließlich Vegetativum statt. Der spezielle Untersuchungsumfang richtet sich nach der von der Straßenverkehrsbehörde definierten Fragestellung und wird ggf. ergänzt durch labormedizinische Analysen. Daten der Kranheitsvorgeschichte und Befunde, die für die Fragestellung nicht von Bedeutung sind, werden im Gutachten nicht aufgeführt.

Alter: ?? Jahre;
Größe: ?? cm;
Gewicht: ?? kg

Krankeitsanamnese:
??.??.2000 Antibiotika und Thrombosespritzen anlässlich Operation (unter Vollnarkose).

Untersuchungsbefunde:
anlassbezogen ohne krankhaften Befund

Leberfunktionsproben:
GOT (ASAT) 10 U/L (Norm bis 15)
GPT (ALAT) 11 U/L (Norm bis 19)
Gamma-GT 36 U/L & (Norm bis 18)

(Normwertgrenzen für eine Messtemperatur von 25 Grad Celsius)
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7. Leistungspsychologisches Untersuchungsergebnis
Test für reaktive Stress-Toleranz (RST3)
(untersucht Reaktionskapazität bei Mehrfachwahlreaktionen)

1. Phase:
Richtige Reaktionen: PR 57
Verzögerte zu Richtigen: PR 29
Auslassungen: PR 41
Fehlreaktionen: PR 36

2. Phase:
Richtige Reaktionen: PR 25
Verzögerte zu Richtigen: PR 7
Auslassungen: PR 20
Fehlreaktionen: PR 83

3. Phase:
Richtige Reaktionen: PR 16
Verzögerte zu Richtigen: PR 10
Auslassungen: PR 12
Fehlreaktionen: PR 65
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8. Ergebnisse zusätzlicher Untersuchungsverfahren
Alkohol-Erhebungsbogen:
Unzureichend informiert hinsichtlich Zusammenhängen zwischen Trinkmenge und BAK, Alkoholabbau, Auswirkungen des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit, rechtsrelevanter Promillegrenzwerte. Berichtet auf Befragen zu Gründen für früheren und jetzigen Alkoholkonsum situative Bedingungen (Geburtstage, Hochzeiten, Discobesuch, Silvesterparty), verneint Zeiten vermehrten Alkoholkonsums. Früher habe sie nicht mehr Alkohol vertragen als jetzt. Auf ihren Umgang mit Alkohol sei sie bislang nicht angesprochen worden. (Ob sie sich schon einmal vorgenommen habe weniger Alkohol zu trinken?) Nach dem Führerscheinentzug. Der letzte Alkoholkonsum vor der heutigen Untersuchung, gleichzeitig die größte Alkoholmenge in den letzten 12 Monaten sei zu Silvester gewesen, anlässlich Party Wein und Sekt. (Auf ergänzendes Befragen nach der Trinkmenge im Rahmen der ärztlichen Untersuchung:) Ca. 12 Gläser innerhalb etwa acht Stunden).
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9. Zusammenfassende Befundwürdigung
Frau Nachname hat sich hier im Sinne der angegebenen Fragestellung untersuchen lassen, um die von der Verwaltungsbehörde geäußerten Zweifel an der Fahreignung auszuräumen.

Die anlassbezogene medizinische Untersuchung hat keine eignungsausschließenden Befunde ergeben.

Körperliche Zeichen, die für einen gewohnheismäßigen Alkoholmissbrauch oder alkoholbedingte Auswirkungen eines Langzeitkonsums sprechen könnten, waren nicht nachweisbar.

Die Untersuchung der Leberenzymaktivitäten ergab zwar eine Erhöhung der Gamma-Glutamyl-Transpeptidase (Gamma-GT) auf 36 U/L, woraus allerdings ein alkoholbedingter Leberschaden und somit ein Hinweis auf gewohnheitsmäßig überhöhten Alkohlkonsum nicht zwingend abgeleitet werden kann. Die Größenordnung der Gamma-GT-Aktivitätssteigerung lässt eine eindeutige anlassbezogene Interpretation nicht zu.

Allerdings ist der Laborbefund auch kein Beleg für einen derzeit tatsächlich zurückhaltenden kontrollierten Alkoholkonsum.

Bei der leistungspxychologischen Überprüfung fanden sich keine Befunde, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen.

Der Schwerpunkt der Beurteilung der Fahreignung liegt bei der Frage des kritischen Umgangs mit Alkohol und einer angemessenen vorausschauenden Verhaltenssteuerung hinsichtlich der Vermeidung von Trunkenheitsfahrten. Bei Frau Nachname wurde anlässlich des Trunkenheitsdeliktes eine BAK von 2,04 g o/oo festgestellt.

Auf der Grundlage verkehrspsychologischer Forschungen über den Zusammenhang zwischen der Höhe der Blutalkoholkonzentration und zugrunde liegendem Trinkverhalten sowie wissenschaftlich kontrollierter Trinkversuche gilt als gesichert, dass beim Trinken in gesellschaftlich üblichem Rahmen allenfalls Blutalkoholkonzentrationen bis 1,3 g o/oo erreicht werden.

Bei Personen, die über 1,6 g o/oo erreichen, liegt in der Regel eine ausgeprägte Alkoholproblematik vor (Stephan, 1988), da Blutalkoholkonzentrationen dieser Höhe auf eine hohe Alkoholtoleranz hinweisen, die nur durch ein langes und intensives "Trinktraining" im Sinne eines mangelhaft kontrollierten, häufigen und hohen Alkoholkonsums erklärt werden kann.

Unter Vorliegen einer durchschnittlichen Alkoholverträglichkeit wären schon bei einer weitaus geringeren Blutalkoholkonzentration als im vorliegenden Fall erhebliche Ausfallserscheinungen zu erwarten gewesen, die es von vornherein verhindert hätten, in diesem Zustand noch ein Auto zu bedienen. Dem steht nicht entgegen, dass Frau Nachname anlässlich ihrer Trunkenheitsfahrt mit einer alkoholbeding auffälligen Fahrweise in Erscheinung getreten ist.

Angesichts einer aus den Vorgeschichtsdaten abzuleitenden erhöhten subjektiven Alkoholverträglichkeit ist die Wahrscheinlichkeit für eine Verkehrsteilnahme in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand deutlich erhöht.

Diese Rückfallgefahr kann nur dann als vermindert angesehen werden, wenn die Untersuchte zwischenzeitlich seit dem Delikt zu einer problembewussten Aufarbeitung ihres bisherigen Umganges mit Alkohol gefunden hat, die zu einem grundlegenden Einstellungswandel gegenüber Alkohol geführt hat. Außerdem ist eine bewusste Veränderung beim Umgang mit Alkohol erforderlich, sodass in Zukunft weitere Delikte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.

Nach der Befundlage sind aber ungünstige Feststellungen zu treffen:

In ihrem Bestreben um Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und unter dem unmittelbaren Eindruck der erlebten Schwierigkeiten aufgrund des Fahrerlaubnisentzugs nennt Frau Nachname nicht unglaubhaft Vorsätze, künftig nicht mehr unter Alkoholeinfluss fahren zu wollen. Mit ihrer Vorsatzbildung bleibt sie jedoch an der Oberfläche. So erlebt sie ihr Trunkenheitsdelikt trotz der nicht sonderlich außergewöhnlichen Begleitumstände des Trinkanlasses (eigener Geburtstag) als Einzelereignis mit Ausnahmecharakter, macht vor allem äußere Gegebenheiten (nach Telefonanruf Sorge wegen Erkrankung des Kindes) für ihren Fahrtantritt verantwortlich und findet zu pauschalen Selbstvorwürfen, während sie sich mit der bei einer BAK wie in ihrem Fall eigentlich zugrundeliegenden Entwicklung, nämlich ihren Trinkgewohnheiten, nicht angemessen auseinandersetzen kann.

Auf Befragen zu ihrem Umgang mit Alkohol deutetet Frau Nachname zwar eine Neigung zu Entlastungstrinken bei erheblichen Lebensproblemen an, stellte sich dem Ausmaß ihres Trinkens jedoch nicht mit genügend Offenheit, schilderte vielmehr nur geringe Trinkmengen (ein Glas Rotwein) bei "Stress", maximal vier Gläser Wein bei geselligen Trinkanlässen, wobei sie wiederholt betonte, "keine Trinkerin" zu sein, sich "nicht volle Pulle betrunken gemacht" zu haben. Eine ausreichend problemorientierte Auseinandersetzung mit eigenen Trinkmotiven war bei Frau Nachname nicht erkennbar.

Dies hat zur Folge, dass Frau Nachname zwar allgemein angibt, sich nach dem Führerscheinentzug vorgenommen zu haben, weniger Alkohol zu trinken, konkrete Veränderungen ihres Umgangs mit Alkohol jedoch nicht ersichtlich werden. Folgt man den Ausführungen der Untersuchten, muss bei nach wie vor vorhandenen Konfliktbelastungen von einer unverändert bestehenden Neigung zum Entlastungstrinken ausgegangen werden. Frau Nachname betont zwar, sie habe ja geheiratet, habe Familie, Haus, Garten, diese Bedingungen haben jedoch bereits zum Zeitpunkt des aktenkundigen Delikts bestanden und dieses offenkundig nicht verhindern können.

Die Vorsätze von Frau Nachname beschränken sich auf sehr pauschale Bekundigungen dahingehend,dass sie keinen Anlass haben würde, sich noch einmal so zu verhalten, wie im Zusammenhang mit dem Trunkenheitsdelikt. Derartigen Bekundungen kann keine nachhaltig verhaltenswirksame Bedeutung beigemessen werden. Differenzierte Vorstellungen zur Kontrolle ihres Alkoholkonsums fehlen ebenso wie Kenntnisse allgemeiner Art zum Problembereich "Trinken und Fahren" (s. Alkohol-Erhebungsbogen).

Aufgrund der Hinweise auf eine unverändert fortbestehende Akoholgefährdung sowie noch vorhandene psychisch labilisierende Auswirkungen einer krisenhaften Lebensphase mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für neuerliches Konflikt- und Erleichterungstrinken kann bei Frau Nachname ein Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht empfohlen werden. Sinnvoller erscheint es, dass Frau Nachname sich unter Vorlage des Gutachtens an eine Alkohol-Beratungsstelle wendet, um sich dort einmal über geeignete Maßnahmen zur Aufarbeitung ihrer Alkoholproblematik zu informieren.

Eine erneute medizinisch-psychologische Begutachtung sollte Frau Nachname erst dann anstreben, wenn sie zu einer gefestigten Haltung dem Alkohol gegenüber gelangt ist, sodass auch in schwieriger Lebenssituation bzw. bei stimmungsmäßiger Unausgeglichenheit nicht wieder mit einem unkontrollierten Alkoholkonsum mit Auswirkungen auf die Verkehrsteilnahme gerechnet werden muss. Vor einer erneuten Begutachtung dürfte es auch sinnvoller sein, dass Frau Nachname wiederholt ihre Laborbefunde (Leberwerte GGT, GOT, GPT) überprüfen lässt, um so auch eine nachhaltige Veränderung ihres Umgangs mit Alkohol zu dokumentieren.
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10. Beurteilung gemäß Untersuchungsanlass und Fragestellung
Körperliche und psychophysische Leistungsmängel als Folge unkontrollierten bzw. erheblichen Alkoholkonsums, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges erheblich in Frage stellen könnten, fanden sich bei der Untersuchung nicht.

Es ist aber zu erwarten, dass die Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird.
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    Dipl.-Psych. Andreas Skultéti
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