Gutachten #1 (1996.10.31.NSP)
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| Inhaltsverzeichnis | ||
| 1. Einleitung | ||
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Gemäß Auftragserteilung und Anordnung der zuständigen Führerscheinstelle.
Die Untersuchung wurde anlaßbezogen, d.h. gemäß den Anknüpfungstatsachen, nach Aktenlage durchgeführt. Veranlaßt durch die Führerscheinstelle: ???? |
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| 2. Allgemeine Präambel | ||
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Das vorliegende Gutachten stützt sich auf die Ergebnisse einer verkehrsmedizinischen
und verkehrspsychologischen Untersuchung, die nach den Grundsätzen
der Anlaßbezogenheit und Verhältnismäßigkeit durchgeführt wurde.
Die Begutachtung dient ausschließlich dem Zweck, spezielle Zweifel an der Fahreignung der Untersuchten abzuklären oder zur Frage besonderer Eignungsvoraussetzungen Stellung zu nehmen. "PsyTec Information: Auch dieses Gutachten wurde zum großen Teil in falscher Geschlechtsform geschrieben, so daß man davon ausgehen kann, daß es von einem anderen, männlichen Gutachten, kopiert wurde. Ich habe bei der Erstellung dieser Seite das Geschlecht angeglichen, so daß der geneigte Leser nicht über diesen Formfehler stolpert." Der Überprüfung der Fahreignungsfrage liegt ein interdisziplinärer medizinisch-psychologischer, integrativer und ganzheitlicher Ansatz zugrunde; für die Beurteilung maßgeblich ist somit die vorliegende Befundkombination. Folgende Richtlinien und Regelungen werden bei einer Begutachtung insbesondere berücksichtigt:
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| 3. Anlaß und Fragestellung der Untersuchung | ||
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Frau Nachname erteilte uns einen Begutachtungsaufttrag. Die zuständige
Straßenverkehrsbehörde hat sie aufgefordert, das Gutachten einer
Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen. Die Fragestellung lautet:
"Ist zu erwarten, daß die Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter
Alkoholeinfluß führen wird, und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten
Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges
der Klasse 3 in Frage stellen?"
Bei alkoholauffälligen Kraftfahrern ist die Rückfallgefahr auch um so größer, je höher die Blutalkoholkonzentration bei ihrem Trunkenheitsdelikt war. Dies bedeutet, daß man bei hoher Blutalkoholkonzentration mit einer hohen Rückfallgefahr rechen muß. |
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| 4. Analyse der Vorgeschichte | ||
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Überblick über die Aktenlage Die Akten der veranlassenden Verkehrsbehörde lagen bei der Begutachtung vor. Folgende Sachverhalte wurden Berücksichtigt: Zulassen der Inbetriebnahme eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges, obwohl die Betriebserlaubnis infolge Änderungen am Fahrzeug und damit auch die Zulassung zum Verkehr erloschen war (Tatzeit 19??). 100,-DM Geldbuße. Fahrlässige Trunkenheit im Staßenverkehr. Tatzeit: 19??. Geldstrafe; 8 Monate Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Bei der Trunkenheitsfahrt wurde eine BAK von 2,74 g o/oo ermittelt. Die Höhe der BAK setzt eine Gewöhnung an große Alkoholmengen voraus. Folglich kann nur dann der Neuerteilng einer Fahrerlaubnis zugestimmt werden, wenn eine Neuorientierung zu belegen ist. Die Abkehr vom Alkohol und genügende gedankliche Verarbeitung der Ursachen des früheren Fehlverhaltens sind hierbei Vorausetzung. Es muß außerdem eine genügende Stabilität in der Abstinenz nachgewiesen werden können. |
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| 5. Eigene Angaben der Begutachteten | ||
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Frau Nachname hatte Gelegenheit, sich im Verlauf der Untersuchung zu ihrer
Vorgeschichte zu äußern, aber auch die gegenwärtige Situation zu schildern und
Vorsätze sowie Zukunftspläne darzustellen. Die für die Begutachtung wesentlichen
Punkte sind nachfolgend sinngemäß aufgeführt. Wörtliche Zitate stehen
in Anführungszeichen.
Dauer der Exploration: 35 Minuten. Angaben aus dem psychologisch-diagnostischen Gespräch (Exploration) Zur Biographie Frau Nachname gab an, sie sei ?? Jahre alt. sie sei gelernte ???, z.Zt. als Hausfrau tätig, verheiratet, ?? Kinder. Verkehrsvorgeschichte Der Ersterwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 3 erfolgte im 19??. Insgesamt hat Frau Nachname ca. 150.000 km zurückgelegt. Sie gab hier an, sie benötige eine Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke. Außerdem stehe im Monat ein Umzug an. Zur Verkehrsauffälligkeit Zum Trunkenheitsdelikt vom ??.??. gab Frau Nachname an, sie sei morgens zu einer Bekannten gefahren und sie hätten eingekauft. Ab Nachmittag habe sie Alkohol getrunken. Sie habe Weinbrand getrunken. Zur Menge gab sie an: "Schon sehr viel". Es sei an einem Freitag gewesen. Das sei soweit gegangen, daß sie beschloß, bei der Bekannten zu bleiben. Ihre Tochter sei dabei gewesen. Sie sei dann noch Pizza essen gegangen und habe auch Wein getrunken. Dann am Spätenabend dabe sie den Drang gehabt, doch nach Hause zu fahren. Sie habe Tanken wollen, habe aber dann den Eindruck bekommen, dort sei ein Einbruch. Wie sich herausgestellt habe, sei dies nicht der Fall gewesen. Allerdings sei eine Woche später dort eingebrochen worden. Sie habe dann an dem Tag nicht mehr getankt, sei dann direkt zur Polizei gefahren, um den (eingebildeten) Einbruch zu melden. Die Polizisten hätten den Alkohol gerochen. Inzwischen erkenne sie: Es sei unverantwortlich gewesen. Zum Alkoholtrinkverhalten Zur Zeit trinke sie gar keinen Alkohol (seit ca. ??.??.). Früher habe sie Sorgen gehabt, geschäftlich sei es schlecht gegangen, sie habe außerdem immer beim Kind sitzen müssen. In der Zeit (Sommer ????) habe sie dreimal in der Woche Weinbrand (5 Glas oder mehr) getrunken und Wein (1 Flasche) ab spätem Nachmittag. Sie habe auch allein getrunken. Sie habe sich dann dem Hausarzt anvertraut. Der habe geraten, zu den Anonymen Alkoholikern zu gehen. Im ??.??. habe sie über ?? Tage eine Entzugbehandlung in Stadt (stationär) absolviert. Anschließend habe sie dann weniger Alkohol getrunken (ca. einmal pro Woche 1-2 Gläser Weinbrand, bei besonderen Gelegenheiten 4-5 Glas Weinbrand). Bei den AA'n sei sie insgesamt ???? gewesen. Zur Zeit gehe sie nicht zu Gesprächen. Eine Wende sei eingeleitet worden, als sie im ??.??. mit ihrer ???? zu einer Erholungskur an der See war. Als sie zurückkam, habe ihr ???? sie mit Sekt empfangen wollen, es habe den ersten Ehestreit gegeben, da sie nichts mehr trinken wollte. Angaben aus dem ärtzlichen Untersuchungsgespräch Vor der medizinischen Untersuchung wurde eine Anamnese unter besonderer Berücksichtigung der anlaßspezifischen Fragestellung erhoben. Befragt zur Krankenvorgeschichte gibt Frau Nachname an, bisher noch nie erwähnenswert krank gewesen zu sein. Ferner gibt sie an, sich am Untersuchungstag gesund und leistungsfähig zu fühle. Medikamente nehme sie nicht ein. Zur Alkoholvorgeschichte Befragt zum Alkoholkonsum, gibt sie an, im Kreiskrankenhaus ??? habe sie sich im ??.??. einer Entgiftungsbehandlung unterzogen. Seit ??.??. lebe sie abstinent. Entzugserscheinungen seien nicht aufgetreten. Bis dahin habe sie noch 2-3 mal die Woche Wein und Weinbrand getrunken. Die maximale Trinkmenge habe bei 1 Flasche Wein und 6 Glas Weinbrand gelegen. In der Zeit vor der Trunkenheitsfahrt habe sie über ca. 5 Monate fast täglich Wein und Weinbrand getrunken. Die maximale Trinkmenge habe in dieser Zeit bei 2 Flaschen Wein und 10 Glas Weinbrand gelegen. Es sei auch zu "Filmrissen" gekommen. Körperlich habe sie den Alkohol häufig nicht gut vertragen. |
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| 6. Untersuchungsbefunde | ||
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Im folgenden werden die Untersuchungsverfahren und Befunde dargestellt, die
gemäß den Grundsätzen der Anlaßbezogenheit und Verhältnismäßigkeit zur Klärung
der Fragestellung eingesetzt wurden.
Darstellung der medizinischen Befunde Die medizinische Untersuchung erbrachte folgende Einzelbefunde: Körperlicher Untersuchungsbefund Die ??-jährige Untersuchte ist normalgewichtig und in gutem Allgemeinzustand. Gewicht ??? kg, Größe ??? cm. Haut und sichtbare Schleimhäute: gut durchblutet, keine Hautveränderungen im Sinne von Leberhautzeichen. Unauffällige Herz-Kreislauf-Befunde Pulsfrequenz: 68 Schläge/min Blutdruck: 120/70 mmHg Leber bei normaler Konsistenz 2cm unterhalb des Rippenbogens tastbar Freie Beweglichkeit der Gliedmaßen. Die neurologische Untersuchung ergab bei der orientierenden Überprüfung einen unauffälligen Hirnnervenstatus. Seitengleiche Pupillen, prompte Reaktion auf Licht- und Naheinstellung. Muskeldehnungsreflexe seitengleich, lebhaft auslösbar. Sichere und unauffällige Durchführung der Koordinationsprüfungen (Finger-Naseversuch, Finger-Fingerversuch, Einbeinstand, Seiltänzergang, RombergVersuch). Ausgeglichenes Vegetativum (keine vermehrte Hautfeuchte, kein Fingerspreiztremor, kein Lidtremor, kein Zungentremor, kein Dermographismus). Im anamnestischen Gespräch ergaben sich keine Anhaltspunkte für psychiatrisch relevante Aufffälligkeiten. Laborbefunde Zum Ausschluß eines körperlich schädlichen Alkoholkomsums wurden die Leberenzyme GGT, GOT, GPT und das MCV (mittleres corpuskuläres Erythrozytenzellvolumen) bestimmt. Mit einem standardesierten photometrischen Verfahren wird die Enzymaktivität der Leberfunktionsparameter gemessen. Das MCV gestattet als Blutbildparameter eine Aussage über mögliche alkoholtoxische Veränderungen der Erythrozyten. Bei Frau Nachname wurden bei den alkoholspezifischen Laborparameter folgender Befund ermittelt: GGT: 7 U/L (Normbereich: Frauen 4-18 U/L; Männer 8-28 U/L) GOT: 15 U/L (Normbereich: Frauen 5-15 U/L; Männer 5-18 U/L) GGT: 8 U/L (Normbereich: Frauen 5-19 U/L; Männer 5-23 U/L) MCV: 94 fl (Normbereich 81-99 fl) Darstellung der psychologischen Untersuchungsverfahren und Befunde Zur Prüfung der psychologischen Eignungsvoraussetzungen wurden die im folgenden beschriebenen Methoden mit den genannten Ergebnissen angewandt. Leistungstests Um festzustellen, ob der frühere Alkoholkonsum zu überdauernden, verkehrsbedeutsamen Leistungsmängeln geführt hat, wurden Gruppen- oder Einzelversuche standardisierte und normierte psychometrische Testverfahren durchgeführt. Die Leistungstests sind so ausgewählt, daß sie eine möglichst geringe individuelle Schwankung bei Testwiederholung aufweisen und die geprüften Leistungen einen engen Bezug zu den Anforderungen beim Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr haben. Die Testergebnisse erlauben einen Vergleich der individuellen Leistungsfähigkeit von Frau Nachname mit einer Normstichprobe in einer durch die standardisierte Testdurchführung vergleichbare Situation. Die Ergebnisse werden in Prozenträngen (PR) mitgeteilt. Dieser Wert sagt aus, wieviel Prozent der Vergleichsstichprobe schlechter bzw. gleiche Leistungen erzielt haben wie Frau Nachname. Maximal erreichbar ist ein PR von 100 und die schlechteste Leistung erhält den PR 1. Der Mittelwert (PR 50) spiegelt die durchschnittlich zu erwartende Leistung wider. Der Normbereich erstreckt sich von PR 16 bis PR 84 Leistungen unter PR 16 müssen als normabweichend niedrig bezeichnet werden. Die mit Frau Nachname durchgeführten Verfahren und deren Ergebnisse sind im folgenden beschrieben: D2 nach Birckenkamp: Prüfung der Genauigkeit im Leistungsverhalten, der Ausdauer, Konzentration, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit sowie des Verhältnisses zwischen Antrieb und Steuerung Ergebnis: Leistungsmenge (GZ) PR: >90 Gesamttestwert (GZ-F) PR: >90 Leistungsgüte (F%) PR: 82 Labyrinth-Test nach Chapuis: Erfassen von Voraussicht, Überblick, Orientierungsvermögen und des Verhaltens bei auftretenden Orientierungsschwierigkeiten Ergebnis: Bearbeitungszeit PR: 70 Fehlerwert PR: 92 Die Überprüfung der geistigten bzw. psychisch-funktionalen Voraussetzungen erbrachte gegenwärtig keine verkehrsrelevanten Beeinträchigungen. Grundlegende Voraussetzung für die unauffällige Verkehrsteilnahme ist die körperliche und geistige Eignung, d.h. das Fehlen gravierender körperlicher Mängel, psychiatrischer Erkrankung sowie tiefgreifender Anpassungs- und Persönlichkeitsstörungen. Bei der körperlichen Untersuchung zeigen sich zwar einzelne als alkoholinduziert interpretierbare Befunde, die jedoch wegen ihres geringen Ausprägungsgrades keinen sicheren Rüchschluß auf aktuell vermehrten Alkoholkonsum zulassen. Bei der Interpretation einer unauffälligen medizinischen Befundlage ist allerdings zu berücksichtigen, daß selbst bei Personen mit schwerem Alkoholmißbrach nicht regelhaft auch körperliche Folgeschäden auftreten müssen. Für eine umfassende Beantwortung der Fahreignungsfrage war im vorliegenden Fall eingehend zu prüfen, inwieweit es Frau Nachname zukünftig gelingen wird, zuverlässig weitere Trunkenheitsfahrten zu vermeiden. Die Höhe der BAK von 2.74 g o/oo ist eindeutig in dem Gesammtzusammenhang einer damals bestandenen akuten Alkoholgefährdung der Untersuchten einzuordnen. Frau Nachname hat es sich im Rahmen beruflicher und persönlichen Belastungen angewöhnt, ihre Konflikte mit Alkoholkonsum zu bekämpfen. Es kam zur Aufnahme hochprozentiger alkoholischer Getränke (Weibrand) und auch anderen alkoholischen Getränke (Wein). Frau Nachname trank auch alleine, ohne besonderen Anlaß. Dies ist ein besonderer Hinweis auf eine bestehende Alkoholgewöhnung. Eine stationäre Entgiftungsbehandlng über ?? Tage im Mai wurde nicht zum Anlaß genommen, eine Therapie anzuschließen und Abstinenz einzuhalten. Vielmehr kam es in der Folgezeit weiterhin zur Aufnahme erheblicher Alkoholmengen, wie auch das Trunkenheitsdelikt vom ???? belegt. Das Trunkenheitsdelikt wurde ebenfalls nicht zum Anlaß genommen, eine konsequente Therapie mit dem Ziel der Einhaltung von Abstinenz einzuleiten. Es wurde auch in den Folgemonaten noch Alkohol konsumiert. Eine Zäsur wurde erst gesetzt, als Frau Nachname mit ihrer ???? einen Erholungsaufenthalt an der See absolvierte und bei dieser Gelegenheit offenbar zum Nachdenken kam. Nach eigenen Angaben wird ca. seit ???? Abstinenz eingehalten. Der Besuch einer AA-Gruppe war bisher sporadisch und wurde auch ganz eingestellt. Frau Nachname bemüht sich um hier um offene Darstellung der Vorgeschichte. Die Glaubhaftigkeitsprüfung ergab keine Hinweise auf eine Verfälschungstendenz bei der Untersuchten. Gleichzeitig wurde jedoch deutlich, daß sie noch nicht ausreichend mit der bei ihr vorliegenden Alkoholproblematik beschäftigt hat. Die Entscheidung zur Abstinenz ist zwar richtig, der verstrichene Zeitraum ist jedoc noch viel zu kurz bemessen, um jetzt schon auf ein weiteres Durchhalten der Abstinenzbemühungen schließen zu können. Zur Zeit überwiegen daher eindeutig die prognostisch ungünstigen Sachverhalte. Das Ergebnis der Untersuchung wurde mit Frau Nachname bereis besprochen. |
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| 7. Zusammenfassende Beurteilung | ||
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Bei zusammenfassender Bewertung der Untersuchungsergebnisse können wir die
behördliche Eignungsfrage wie folgt beantworten:
Es ist zu erwarten, daß Frau Nachname mit erhöhter Warscheinlichkeit auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird. Eine erneute medizinisch-psychologische Kraftfahreignungsuntersuchung wird nicht vor Ablauf eines Jahres für zweckmäßig gehalten. Es sollte dann eine Bescheinigung über die zwischenzeitlich erfolgte therapeutische Maßnahme (z.B. fester Anschluß an eine Selbsthilfegruppe) vorgelegt werden. |
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