Psytec Mobile verkehrspsychologische PraxisGutachten #5 (2000.05.31.PLPG)
 
Inhaltsverzeichnis
  1. Allgemeine Präambel
  2. Anlaß und Fragestellung der Untersuchung
  3. Analyse der Vorgeschichte
  4. Eigene Angaben des Begutachteten
  5. Angaben aus dem ärztlichen Untersuchungsgespräch
  6. Untersuchungsbefunde
  7. Zusammenfassende Beurteilung
  8. Abschließende Stellungnahme
 
 
1. Allgemeine Präambel
Das vorliegende Gutachten stützt sich auf die Ergebnisse einer verkehrsmedizinischen und einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Die Begutachtungen erfolgte streng anlassbezogen auf der Grundlage der in der Führerscheinakte mitgeteilten Vorgeschichtsdaten. Sie dient allein dem Zweck, der Behörde eine Entscheidungshilfe zur Verfügung zu stellen und beschränkt sich dabei auf die Beantwortung der vorgegebenen Fragestellung/en der Fahrerlaubnisbehörde.

Gegenstand der Untersuchung ist nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).

Die Untersuchung wurde nach anerkannten wissentschaftlichen Grundsätzen vorgenommen, mit einem interdisziplinären medizinisch-psychologischen, integrativen und ganzheitlichen Ansatz. Für die gutachterliche Beurteilung ist somit die vorliegende Befundkombination maßgeblich.

Folgende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Regelungen wurde bei der Begutachtung insbesondere berücksichtigt:
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Beschlußfassung vom 19.12.1997
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der Beschlußfassung vom 19.06.1998
  • Bundesminister für Verkehr (Hrsg.) (1996). "Krankheit und Kraftverkehr" Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin, Bonn, Heft 73 der Schriftenreihe des BMV
  • Fachausschuß Medizinisch Psychologische Arbeitsgebiete (1988). Leitfaden zur Begutachtung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstellen (MPU)
  • Kroj, G. (Hrsg.) (1995). Psychologisches Gutachten Kraftfahreignung. Bonn, Deutscher Psychologen Verlag.
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2. Anlaß und Fragestellung der Untersuchung
Herr Nachname erteilte uns den Auftrag zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hat ihn aufgefordert, das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen. Die Fragestellung lautet:

Ist zu erwarten, daß Herr Nachname zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird, und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigung vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen?

Herr Nachname hat Anlaß zu Bedenken gegeben, weil er mit einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration (BAK) am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat.
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3. Analyse der Vorgeschichte
Überblick über die Aktenlage
Die Akten der veranlassenden Verkehrsbehörde lagen bei der Begutachtung vor. Nach Aktenlage und nach eigenen Angaben wurde Herr Nachname durch folgende(s) Delikte(e) im Verkehr auffällig:
  • 19?? Trunkenheitsfahrt, Tatzeit Uhr, BAK 1,63 g o/oo um Uhr
  • 19?? Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit, fahrlässige Körperverletzung, Tatzeit Uhr, BAK 1,56 g o/oo um Uhr
  • 19?? Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, Tatzeit Uhr, BAK 1,74 g o/oo um Uhr
Weitere fremdanamnestische Angaben
Herr Nachname hat bereits in folgenden Jahren an MPU teilgenommen:
19?? in Stadt, es kam zu einer Kursempfehlung; 19?? in Stadt, die Eignungsbedenken wurden nicht ausgeräumt; am 19?? in Stadt (positive Beurteilung).

Voraussetzungen für eine günstige Prognose
Die Vorgeschichtsdaten lassen die Schlußfolgerungen zu, daß sich bei Herrn Nachname bis zum Zeitpunkt der Auffälligkeit ein Trinkverhalten entwickelt hat, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Fahrten unter Alkoholeinfluß führen wird.

Die Rückfallgefährdung alkoholauffälliger Kraftfahrer ist nach allen vorliegenden empirischen Untersuchungen zu diesem Sachverhalt als weit überdurchschnittlich zu bezeichnen. Untersuchungen zeigen, daß erstmalig alkoholauffällig gewordene Kraftfahrer mit hoher BAK eine Rückfallquote in ein erneutes Trunkenheitsdelikt von etwa 50% aufweisen (Stephan, E. (1984). Die Rückfallwahrscheinlichkeit bei alkoholauffälligen Kraftfahrern in der Bundesrepublik Deutschland. Zeitschrift für Verkehrssicherheit, 30, Seite 28-33; Kunkel, E. (1987). Trunkenheitsdelikt und Fahreignung. DAR, 2, Seite 38-44).

Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, daß Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration in der Höhe wie sie bei Herrn Nachname festgestellt wurde, am Straßenverkehr teilnehmen, an den Konsum großer und nicht mehr zuverlässig kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt sind.

Es ist bei BAK-Werten von über 1,6 g o/oo auch bei Personen, die erstmals verkehrsauffällig wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß eine allgemeine Alkoholproblematik mit der Ausbildung einer erheblichen körperlichen Alkoholtoleranz vorliegt. Dies kann zu Folgeschäden führen, die auch ohne akute Alkoholwirkung eine sichere Verkehrsteilnahme in Frage stellen (Stephan, E. (1986).

Die Legalitätsbewährung von nachgeschulten Alkoholersttätern in den ersten 2 Jahren unter Berücksichtigung der BAK-Werte. Zeitschrift für Verkehrssicherheit, 32, 28; Kunkel, E. (1991). Die Eignungsuntersuchungen bei den medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen. Zeitschrift für Schadensrecht, 12, 325-330; Feuerlein, W. (1989). Alkoholismus-Mißbrauch und Abhängigkeit. 4., überarbeitete Auflage. Stuttgart: Thieme).

Eine hohe Alkoholtoleranz verhindert aber, daß die Höhe der BAK wie auch ungünstige Auswirkungen der Alkoholisierung realistisch eingeschätzt werden. Es entfallen übliche Gefahrensignale. Unter diesen Voraussetzungen ist die Wahrscheinlichkeit weiterer Trunkenheitsfahrten deutlich erhöht.

Folglich kann die Frage der Verkehrsbehörde nur dann in einem für Herrn Nachname günstigen Sinn beantwortet werden, wenn er das Alkoholtrinkverhalten ausreichend und stabil geändert hat.

Die Änderung ist ausreichend, wenn die Gewähr gegeben ist, daß Alkohol allenfalls in geringen und kontrollierbaren Mengen getrunken wird. Sollte aus den Befunden abzuleiten sein, daß ein kontrollierter Umgang nicht erwartet werden kann, wäre Alkohoabstinenz zu fordern.

Die Änderung ist stabil, wenn sie aus einem persönlichen Problembewußtsein resultiert und in das Gesamtverhalten und das soziale Umfeld integriert ist.

Im Hinblick auf die Vermeidung einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluß ist zudem zu überprüfen, ob eine individuell angemessene Einsicht in die Problematik früheren Verkehrsverhaltens besteht, sowie ob wirksame Vermeidungsstrategien und alternative Verhaltensmuster für vergleichbare Konfliktsituationen entwickelt und eingeübt wurden.

Weitere Bedingung für eine günstige Prognose ist das Fehlen von körperlichen Befunden, die entweder die Fahreignung direkt beeinträchtigen oder auf Alkoholabusus bis in die jüngere Vergangenheit hindeuten.

Auch dürfen keine Anhaltspunkte für wesentliche Leistungsbeeinträchtigungen bestehen.
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4. Eigene Angaben des Begutachteten
Mit Herrn Nachname wurden am Untersuchungstag ein psychologisches und ärztliches Untersuchungsgespräch geführt.

Hierbei orientieren sich die Gutachter - ausgehend von der behördlichen Fragestellung - an allgemein anerkannten, wissenschaftlich begründeten Beurteilungskriterien.

Die Exploration erfolgt nicht nach einem festgelegten Frageschema, sondern bezieht sich auf die von der Behörde gestellte/n Frage/n bzw. beschränkt sich auf die zur Beantwortung notwendigen Fragestellungen.

Die Gutachter orientieren sich jedoch an einheitlichen Verfahren zur Durchführung der Exploration, um eine sachgemäße Durchführung gewährleisten und dem Anspruch auf Wissenschaftlichkeit genügen zu können.

Das psychologische Untersuchungsgespräch (Exploration) stellt im Rahmen die Fahreignungsbegutachtung eine zentrale diagnostische Methode dar. Es ist nicht nur auf die aktuell, subjektiv gesehene Situation des Untersuchten ausgerichtet, sondern beinhaltet ganz wesentlich die Beschreibug und Analyse des für die jeweilige Fragestellung relevanten Verhaltens und seine Ursachen (Kunkel, E. (1989). Die Exploration als zentrale Methode in der Fahreignungsuntersuchung alkoholauffälliger Kraftfahrer. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, 2, Seite 376-380).

Herr Nachname wurde in der Untersuchung über den Sinn, die Zielsetzung und die wesentlichen Inhaltsbereiche der medizinischen und psychologischen Untersuchungsgespräche informiert. Es wurden die Fragestellung/en der Behörde, die dahinterstehenden Annahmen und die Voraussetzungen einer günstigen Beurteilung der Fahreignungsfrage/n dargestellt.

In der psychologischen Exploration hatte er Gelegenheit, sich zu seiner Vorgeschichte zu äußern, aber auch seine gegenwärtige Situation zu schildern und Vorsätze sowie Zukunftspläne darzustellen. Diese Angaben wurden während der Exploration handschriftlich mitprotokolliert, soweit sie für die Beantwortung der Fragestellung/en bedeutsam waren.

Um Mißverständnisse zu vermeiden und Ergebnisse abzusichern, wurden Rückfragen gestellt und Rückmeldungen über gutachterliche Schlußfolgerungen mitgeteilt.

Auf die Bedeutung unrealistischer, widersprüchlicher Angaben für das Ergebnis der Begutachtung wurde Herr Nachname hingewiesen.

Aus den Gesprächen mit den Gutachtern geben wir diejenigen Passagen sinngemäß oder wörtlich wieder, die für die Bedeutung der Eignungsfragen von wesentlicher Bedeutung sind. Wörtliche Zitate stehen in Anführungszeichen.

Angaben aus dem psychologisch-diagnostischen Gespräch
(Exploration, 40 Minuten)

Zur Biographie
Herr Nachname gibt an, daß er die ???? mit Abschluß verlassen und anschließend eine Berufsausbildung zum ???? abgeschlossen habe. In diesem Beruf sei er bis zur Gegenwart tätig.

Herr Nachname gibt an, seit 19?? verheiratet zu sein.

In seiner Freizeit spiele er gerne ????, renoviere im Haus und beschäftige sich im Garten.

Zur Verkehrsauffälligkeit und zum Alkoholtinkverhalten
Herr Nachname wurde gebeten, anzugeben, zu welchen Auffälligkeiten es bisher kam und aus seiner Sicht die näheren Umstände zu schildern, die zu den aktenkundigen Vorfällen geführt haben. Hierbei wurde eingehend nach dem früheren und gegenwärtigen Trinkverhalten gefragt.

Ferner bekam Herr Nachname Gelegenheit, seine heutige Einstellung zu den damaligen Vorkommnissen darzulegen. Dabei wurde insbesondere geprüft, ob eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten und damit eine Basis für eine künftige Vermeidung ähnlicher Vorkommnisse vorliegt.

Herr Nachname gibt an, daß er sein erstes Bier im Alter von ?? Jahren getrunken habe. Öfter sei etwas getrunken worden, als er in der ??. Klasse gewesen sei, so auf Feten. Man habe damals relativ viele Getränke ausprobiert.

Nach der Lehre habe er dann seinen Frührerschein gemacht. Man sei in Discos gefahren, wo er 4-5 Bier 0,3l oder 0,4l getrunken habe. Auch auf Feten sei getrunken worden, insgesamt etwa einmal pro Woche.

Nach seiner ersten Trunkenheitsfahrt (19??) habe er an seiner Trinkgewohnheit nichts verändert. Er habe die Fahrerlaubnis nach einer MPU und dem Besuch eines Kurses wiederbekommen. Die Trinkmenge sei langsam angestiegen, auch nach der Arbeit habe er jetzt öfter mal ein Bier getrunken.

Zur zweiten Trunkenheitsfahrt (19??) sei es gekommen, als seine Freundin nach einem Videoabend heim wollte. Eigentlich, berichtet Herr Nachname, habe er nicht mehr fahren wollen. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt 5 Bier 0,5l getrunken und zwei Mischgetränke. Zurückgelegt habe er 10-12 Kilometer, bevor es zu einem Unfall gekommen sei. Der Unfall hätte sich nach Einschätzung von Herrn Nachname ohne Alkoholeinfluß nicht ereignet.

Nach diesem Ereignis habe er aufgehört, Alkohol zu trinken, habe sich gesagt, daß er für den Führeschein etwas tun wolle. Allerdings habe er von vornherein die Absicht gehabt, nach der MPU durchaus wieder Alkohol zu trinken. Er habe danach sofort wieder angefangen, habe getrunken wie vorher auch, insgesamt aber doch eher etwas weniger.

Herr Nachname beschreibt die Trinkgewohnheiten zu dieser Zeit wie folgt: Tagsüber nicht, jedoch häufiger nach der Schicht (Herr Nachname arbeitet im ??-System). Er habe dann 1-3 Bier 0,5l getrunken. Auch am Wochenende habe er 3 Bier getrunken, wenn es keinen Anlaß gegeben habe. Auf Feten seien es auch mal 10 Bier geworden und 1-2 Mischgetränke. Feten habe es etwa dreimal pro Jahr gegeben. In den letzten zwei Jahren vor der dritten Trunkenheitsfahrt habe er bis auf wenige Ausnahmen jedoch nur Bier getrunken. Ausnahmen seien z.B. Silversterfeiern gewesen wo er mit einem Glas Sekt angestoßen habe.

Zur dritten Trunkenheitsfahrt sei es gekommen, als er mit einem Kollegen etwas zu besprechen gehabt habe. Bei der "Besprechung" habe er zunächst 1-2 Bier getrunken, anschließend jedoch weitere 12 Bier a 0,33l. Es sei ihm klar gewesen, daß er eigentlich nicht mehr fahren durfte, er habe sich aber dazu noch in der Lage gefühlt. Er sei auch mit dem Auto gefahren, um den Streit mit der Frau aus dem Wege zu gehen, wobei ihm klar gewesen sei, daß es aufgrund des Alkoholkonsums sowieso zum Streit gekommen wäre.

Zurückgelegt habe er 12 Kilometer, seiner Einschätzung nach auffällig. Nach ca.12 Kilometern sei es zu einem Unfall gekommen, der sich nach Einschätzung von Herrn Nachname ohne Alkoholeinfluß wohl nicht ereignet hätte.

Nach dieser dritten Trunkenheitsfahrt habe er zunächst noch etwas getrunken, alkoholabstinent lebe er seit 19??. Er habe sich dazu direkt nach dem Urlaub entschlossen. Auch im Urlaub habe er sich keinen Alkohol mehr gekauft, habe nur noch den Begrüßungscoktail getrunken und andere, kostenlose Getränke.

Herr Nachname berichtet weiter, daß er inzwischen erkannt habe, daß er Probleme mit Alkohol habe. Er habe früher getrunken, um zu zeigen, was für ein Kerl er sei und um Hemmungen abzubauen, lockerer zu werden, zur Selbstdarstellung.

Er brauche dies inzwischen nicht mehr. Er habe an Treffen des Blauen Kreuz teilgenommen. Außerdem habe er an verkehrtherapeutischen Maßnahmen teilgenommen (Bescheinigungen über beide Maßnahmen liegen vor).

Auf Nachfrage: Er sehe sich nicht als alkoholabhängig, wolle aber mit seiner Abstinenz verhindern, daß er überhaupt in Versuchung geführt werde. Natürlich könne er auch so nicht ausschließen, daß er doch wieder einmal Alkohol trinke. Er habe aber für sich erkannt, daß es so besser für ihn sei.
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5. Angaben aus dem ärztlichen Untersuchungsgespräch
Zur Krankheitsvorgeschichte
Vor der medizinischen Untersuchung wurde eine Anamnese unter besonderer Berücksichtigung der anlaßspezifischen Fragestellung erhoben.

Er sei in früheren Jahren nicht ernsthaft krank gewesen, insbesondere seien keine Gallensteine und keine Leberfunktionsstörungen (z.B. Hepatitis) bekannt.

Herr Nachname gab an, sich am Untersuchungstag gesund und leistungsfähig zu fühlen.

Medikamente nehme er nicht ein.

Zur Alkoholvorgeschichte
Befragt zum Alkoholkonsum, gab er an, am Tag der Verkehrsauffälligkeit etwa 12 Bier a 0,33l getrunken zu haben. Daraufhin habe er sich fahrtüchtig gefühlt. Nachdem er wegen einer früheren Alkoholkarenz infolge Führerscheinverlusts seinen Führerschein zurückerhalten habe, habe er sofort wieder neu angefangen, zu trinken. Wobei dies zunächst einmal in der Woche und schließlich immer mehr geworden sei. Wobei Mengen von 15 Bier und Mischgetränke eingenommen wurden. An Wirkungen von Alkohol sei ihm aufgefallen, daß er nach dem zweiten Bier noch aufhören könne, wenn er den festen Willen dazu habe, wenn aber nicht, würden es leicht 12 Bier. Seit er jetzt keinen Alkohol mehr trinke, und zwar seit 19??, traue er sich selbst mehr zu und fühle sich stärker. In Zukunft wolle er abstinent bleiben.
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6. Untersuchungsbefunde
Im folgenden werden die Untersuchungsverfahren und Befunde dargestellt, die gemäß den Grundsätzen der Anlaßbezogenheit und Verhältnismäßigkeit zur Klärung der Fragestellung eingesetzt wurden.

Darstellung der medizinischen Befunde
Die medizinische Untersuchung erbrachte folgende Einzelbefunde:

Körperlicher Untersuchungsbefund:

Der ??-jährige Untersuchte ist übergewichtig und in normal Allgemeizustand.
Gewicht ?? kg,
Größe ??? cm

Haut und sichtbare Schleimhäute: gut durchblutet, keine Hautveränderungen im Sinne von Leberhautzeichen.

Unaufällige Herz-Kreislauf-Befunde
Pulsfrequenz: 72 Schläge/min
Blutdruck: 160/90 mmHg

Bei adipösen Bauchdecken war die Lebergröße palpatorisch nicht sicher bestimmbar.

Die neurologische Untersuchung ergab bei der orientierenden Überprüfung einen unauffälligen Hirnnervenstatus.

Muskeldehnungsreflexe seitengleich, schwach auslösbar.

Keine Auffälligkeiten bei der orientierenden Sensibilitätsprüfung.

Bezüglich der Koordination (Finger-Nase-Versuch, Finger-Finger-Versuch, Einbeinstand, Seiltänzergang, Romberg-Versuch) fiel/en auf:

Leichte Unsicherheiten beim Finger-Finger-Versuch
Leichte Unsicherheiten beim Finger-Nase-Versuch
Intentionstremor bei den Zeigeversuchen
Intentionstremor bei den Zeigeversuchen

Ausgeglichenes Vegetativum (keine vermehrte Hautfeuchte, kein Fingerspreiztremor, kein Lidtremor, kein Zungentremor, kein Dermographismus).

Im anamnestischen Gespräch ergab sich keine Anhaltspunkte für psychiatrisch relevante Auffälligkeiten.

Laborbefund:
Zum Ausschluß eines körperlich schädlichen Alkoholkonsums wurden die Leberenzyme GGT, GOT, GPT und das MCV (mittleres corpuskuläres Erythrozytenzellvolumen) bestimmt. Mit einem standardisierten photometrischen Verfahren wird die Enzymakivität der Leberfunktionsparameter gemessen. Das MCV gestattet als Blutbildparameter eine Aussage über mögliche alkoholtoxische Veränderungen der Erythrozyten.

Bei Herrn Nachname wurde bei den alkoholspezifischen Laborparametern folgende Befunde ermittelt:
GGT: 10 U/L (Normbereich: Frauen 4-18 U/L; Männer 6-28 U/L)
GOT: 11 U/L (Normbereich: Frauen < 15 U/L; Männer < 18 U/L)
GPT: 26 U/L (Normbereich: Frauen < 17 U/L; Männer < 22 U/L)
MCV: 87,4fl (Normbereich: 82-95 fl)

Bei der Teststreifenuntersuchung des Urins auf Zucker und Eiweiß fanden sich keine Auffälligkeiten.

Darstellung der psychologischen Untersuchungsverfahren und Befunde
Zur Prüfung der psychologischenen Eignungsvoraussetzungen wurden die im folgenden beschriebenen Methoden mit den genannten Ergebnissen angewandt.

Leistungstests:
Die Untersuchung der Funktionen des psychophysischen Leistungsvermögens, soweit diese für eine motorisierte Verkehrsteilnahme bedeutsam sind, erfolgte in Form von Einzeltests an einem computergesteuerten Testgerät (ACT + REACT TESTSYSTEM ART 2020) mit programmierter Instruktions- und Testvorgabe am Bildschirm.

Bei der Testeinweisung wurde das individuelle Arbeitstempo und Testverständnis von Herrn Nachname berücksichtigt.

Testergebnisse werden, soweit möglich, in Prozentrangwerten mitgeteilt. Der Prozentrang (PR) gibt an, wieviel Prozent einer vergleichbaren Gruppe von Personen schlechter bzw. gleiche Leistungen erzielt haben.

Maximal erreichbar ist ein PR von 100, die schlechteste Leistung erhält den PR 0. Der mittlere Wert (PR 50) spiegelt die durchschnittlich zu erwartende Leistung wider. Werte unterhalb von PR 16 sind auffällig niedrig und werden im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung hinsichtlich ihrer Verkehrsrelevanz näher bewertet.

Die mit Herrn Nachname durchgeführten Verfahren und deren Ergebnisse sind im Folgenden beschrieben:

RST 3: Test für reaktive Stress-Toleranz
Dieser Einzeltest am ART 2020 (ACT + REACT TESTSYSTEM) erfaßt die Raktionskapazität und reaktive Belastbarkeit bei Mehrfach-Wahlreaktionen.

Der Test besteht aus drei Teilen, wobei in jedem Teil die gleiche Sequenz von 108 optischen und akustischen Signalen (5 Farbsignale, 2 weiße Lichtsignale, 2 Töne) mit vorgegebener Frequenz dargeboten wird. Auf alle Signale ist durch möglichst schnelle Betätigung der jeweils zugehörigen Tasten zu reagieren. Die Signalabfolge der drei Testteile ist unterschiedlich schnell, wodurch der langsame 1. Teil als "Einübungsphase", der schnelle 2. Teil als "Belastungsphase" und der wieder etwas leichtere 3. Teil als "Erholungsphase" gekennzeichnet sind.

Ergebnisse (Der Begriff "Reaktion" wird mit "R" abgekürzt.):

1 richtige R. 57
Verhältnis verzögerte R. zu richtigen R. 68
Auslassungen 99
Verhältnis Fehl-R. zur Anzahl der Gesamt-R. 49

2 richtige R. 99
Verhältnis verzögerte R. zu richtiger R. 99
Auslassungen 99
Verhältnis Fehl-R. zur Anzahl der Gesamt-R. 100

3 richtige R. 79
Verhältnis verzögerte R. zu richtiger R. 92
Auslassungen 100
Verhältnis Fehl-R. zur Anzahl der Gesamt-R. 41

Q1: Test zur Messung der Aufmerksamkeitsleistung unter Monotonie
Mit diesem Einzeltest am ART 2020 (ACT + REACT TESTSYSTEM) wird die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung unter Monotonie überprüft.

Es werden dabei vier einfach strukurierte Modellzeichen für die Testdauer unverändert dargeboten. Darunter wird ein Vergleichszeichen dargestellt. Durch Tastendruck ist anzugeben, ob das jeweilige Vergleichszeichen mit einem der Modelle identisch ist oder nicht. Unmittelbar im Anschluß an die Reaktion erscheint das nächste Vergleichszeichen. Die Bearbeitungszeit für jede Vergleichsaufgabe ist frei wählbar. Die Testperson bestimmt somit selbst Leistungstempo und Leistungsmenge innerhalb der vorgegebenen Testzeit von 7 Minuten.

Ergebnisse:
bearbeitete Aufgaben (Leistungstempo): PR 99
Verhältnis bearbeitete Aufgaben zu falsch
bearbeiteten Aufgaben (Leistungsqualität): PR 50

Fragebogen zum Lebenslauf und zur Fahrpraxis:
Dieser Fragebogen enthält Angaben zur Biographie und derzeitigen Lebenssituation von Herrn Nachname sowie zur bisherigen Fahrpraxis und Verkehrsaufälligkeit. Der Inhalt des Bogens ist auch Gegenstand des Explorationsgesprächs.
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7. Zusammenfassende Beurteilung
Die im Gutachten dargestellten Voraussetzungen für eine günstige Prognose wurden anhand der oben erläuterten Methoden überprüft. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Verfahren ergibt sich für Herrn Nachname folgendes Bild:

Grundlegende Vorraussetzungen für die unauffällige Verkehrsteilnahme ist die körperliche und geistige Eignung.

Die Überprüfung der geistigen bzw. psychisch-funktionalen Voraussetzungen erbracht gegenwärtig keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen. Herr Nachname wäre also von seiner psychisch-funktionalen Leistungsfähigkeit her in der Lage, ein Kraftfahrzeug hinreichend sicher zu führen, wenn Alkoholeinwirkung als Gefahrenquelle ausscheidet.

Aus verkehrsmedizinischer Sicht dürften keine gravierenden verkehrsrelevanten Gesundheitsstörungen im körperlichen, organischen und psychiatrischen Bereich vorliegen, die im Zusammenhang mit dem Untersuchungsanlaß stehen.

Diese Vorrausetzungen sind bei der vorliegenden Befundlage aus verkehrsmedizinischer Sicht als gegeben anzusehen.

In den genannten Bereichen waren verkehrsmedizinisch keine Auffälligkeit festzustellen.

Die körperliche Untersuchung ergibt eine Befundlage, die in der Gesamtkonstellation als Hinweis für vermehrten, mißbräuchlichen Alkoholkonsum zu interpretieren ist.

Dabei sei verwiesen auf die Koordinationsstörungen, insbesondere mit Intentionstremor und Unsicherheit bei den Zeigeversuchen.

Es handelt sich hierbei in erster Linie um überdauernde alkoholtoxische Schädigungen.

Die Laborparameter liegen im Normbereich.

Die minimale Erhöhung der GPT ist als geringfügig und unspezifisch zu werten.

Die medizinische Befundlage steht nicht im Gegensatz zur Abstinenzangabe von Herrn Nachname.

Seine eigenen Angaben zum Alkoholkonsum können in diesem Zusammenhang nur dann verwertet werden, wenn sie glaubhaft sind.

Nach Undeutsch können Aussagen dann als glaubhaft und wahrheitsgetreu angesehen werden, wenn folgende aussagepsychologische Kriterien erfüllt sind:

Verankerungen des Geschehens in kokreten Lebenssituationen Konkretheit, Detailreichtum, Originalität, insbesondere keine Formelhaftigkeit, keine Klischees, innere Stimmigkeit, delikttypische Details.

(Undeutsch, U. (1990). Zur Verwendbarkeit und Glaubhaftigkeit von Probandenäußerungen. In: Nickel, W. R., et al. (Hrsg.) Bewährtes sichern - Neues entwickeln. Köln).

Außerdem müssen die in der Exploration erhobenen Daten folgenden Kriterien genügen:
  • Widerspruchsfreiheit zu wissenschaftlichen Erkentnissen
  • Widerspruchsfreiheit zu anderen Tatsachen, die feststehen
  • Widerspruchsfreiheit der Aussage in sich selber Widerspruchsfreiheit der eigenen früheren Angaben zum gleichen Sachverhalt (z.B. in anderen Untersuchungsabschnitten)
  • Widerspruchsfreiheit zur eigenen Person bei Aussage über das eigene Verhalten
Eine Überprüfung ergibt dabei keine sicheren Hinweise auf eine eingeschränkte Verwendbarkeit der Äußerungen. Die Angaben von Herrn Nachname stimmen im wesentlichen mit der Akten- und Befundlage überein.

Unter Berücksichtigung der Aktenanalyse und und den vorliegenden Untersuchungsbefunden ist davon auszugehen, daß Herr Nachname zu einer hinreichend realistischen Einschätzung seines früheren Alkoholkonsums gelangt ist und gegenwärtig keine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung mehr besteht.

Herr Nachname hat inbesondere durch die Erlebnisse der letzten Trunkenheitsfahrt sowie der nachfolgenden Konsequenzen wesentliche Zusammenhänge sowie eine Regelhaftigkeit seines früheren Verhaltens erkannt. Aus dieser Erkenntnis lassen sich die geäußerten Vorsätze ableiten.

Die von Herrn Nachname vorgetragenen Einsichten zur eigenen Entwicklung, zur Biographie in weiterer und auch spezieller Hinsicht lassen erkennen, daß er sich mit den Gründen für seinen Alkoholüberkonsum auseinandergesetzt hat. Angemessene Maßnahmen haben die Problemeinsicht gefördert und Herrn Nachname Aktivitäten ergreifen lassen, die geeignet sind, eine erneute Trunkenheitsfahrt weniger Wahrscheinlich zu machen.

Wesentlich waren hierbei der Besuch von Treffen des Blauen Kreuz sowie die Teilnahme an verkehrstherapeutischen Maßnahmen.

Herrn Nachnames Angaben zum Trinkverhalten waren entgegen den häufigeren Dissimulations- und Beschönigungstendenzen offen und unbefangen. Sie ließen erkennen, daß der anläßlich der Delikte festgestellte Alkoholisierungsgrad nicht außergewöhnlich war, sondern im Einklang zu seinen sonstigen Trinkgewohnheiten während dieser Zeit stand.

Die Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte hat dazu geführt, daß Herr Nachname Vorsätze und Aktivitäten zur Verhaltensänderungen gefaßt bzw. unternommen hat, die über allgemein gehaltene Absichtserklärungen hinaus gehen. Insofern erscheint die Wahrscheinlichkeit erneuten Alkoholkonsums gegenüber früher deutlich verringert.
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8. Abschließende Stellungnahme
Bei zusammenfassender Wertung der Untersuchungsergebnisse können wir die behördliche Eignungsfrage wie folgt beantworten:

Es ist gegenwärtig gegenüber früher mit verringerter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß Herr Nachname zuküntig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird.

Es liegen als Folge des Alkoholkonsums auch keine Beeinträchtigungen im psychisch-funktionalen Bereich vor, die einer aktiven Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegenstehen würden. Aus verkehrspsychologischer Sicht bestehen daher im Sinne einer Grenzfallentscheidung keine Einwände gegen die Erteilung einer Fahrerlaubnis der beantragten Fahrerlaubnisklasse. Wesentlich für diese Entscheidung ist die von Herrn Nachname angegebene alkoholabstinente Lebensweise, die als unabdingbar für eine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr angesehen wird. Sollte bekannt werden, daß Herr Nachname erneut Alkohol in irgendeiner Form konsumiert, sollte umgehend eine weitere MPU angeordnet werden.

Die durchgeführte ärztliche Untersuchung entspricht den Anforderungen nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
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