Gutachten #1 (1994.11.30.KPNF)
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| Inhaltsverzeichnis | ||
| 1. Vorwort | ||
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Die Untersuchung erfolgte am ??.??.1994 im Auftrage von Herrn Nachname, um die von der
Verwaltungsbehörde geltend gemachten Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Die
Verwaltungsbehörde hat die Vorlage eines Gutachtens zur Vorbereitung ihrer Entscheidung
über die Kraftfahreignung des Untersuchten gefordert.
Das Gutachten dient allein dem Zweck, der Straßenverkehrsbehörde eine Entscheidungshilfe nach den Anforderungen der Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien) sowie dem Leitfaden zur Begutachtung der Eignung Medizinisch-Psychologischer Untersuchungsstellen (MPU) zur Verfügung zu stellen. Untersuchungsanlaß und Fragestellung: Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluß. Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird? Liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse I und III in Frage stellen? |
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| 2. Zur Vorgeschichte | ||
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Die uns übersandten amtlichen Akten, auf die hinsichtlich der Vorgeschichte im einzelnen
verwiesen wird, wurden eingesehen und bei der Begutachtung berücksichtigt.
Herr Nachname beantragt die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Nach Aktenlage ist der Untersuchte wie folgt aufgefallen: ??.??.1993 Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, BAK 2,38 g o/oo um 00:27 Uhr, Tatzeit 23:30 Uhr. Laut Blutentnahmeprotokoll schien Herr Nachname ?leicht? unter Alkoholeinfluß zu stehen. Im Polizeibericht werden eine undeutliche Aussprache und ein unsicherer Gang erwähnt. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass über 40% der Kraftfahrer, die mit Trunkenheit am Steuer auffällig wurden, innerhalb von 10 Jahren ein weiteres Mal auffallen (Stephan, E. Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 25, 1988, 201 - 227). Nach einer Trunkenheitsfahrt ist also die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Kraftfahrer erneuert alkoholisiert am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Es ist deshalb zu untersuchen, ob bei Herrn Nachname von günstigeren Voraussetzungen auszugehen ist. |
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| 3. Medizinische Befunde | ||
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Angaben zur Gesundheit Erhöhter Blutdruck bekannt seit ca. 10 Jahren, Medikamenteneinahme: ???? (1 pro Tag) Herr Nachname erklärte, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Drogenkonsum wird verneint. Nikotinkonsum: Ca. 20 Zigaretten pro Tag Alkoholkonsum: Kein Alkohol seit über einem Jahr. Allgemeinzustand Ernährungszustand: gut Kräftezustand: gut Innere Organe Blutdruck: 140/80 mmHg Puls: 72 Schläge/Min. Herz, Lunge Abdomen ohne krankhaften Befund. Leber nicht vergrößert und nicht druckempfindlich. Vegetativum Vegetative Zeichen nicht verstärkt. Neurologischer Befund Regelrecht. Bewegungsorgane Ohne verkehrsrelevante Funktionsstörungen. Sinnesorgane Augen: Motilität: nicht gestört Äußerlich: o.B. Zentrale Sehschärfe: m. Gl. Re 1,0 / li. 1,0 Hörvermögen: Flüstersprache 5 m bds. Laborbefunde: Gamma-GT 17U/l (Normbereich Männer 6 bis 28 U/l) GOT 8 U/l (Normbereich Männer 5 bis 18 U/l) GPT 16 U/l (Normbereich Männer 5 bis 23 U/l) MCV 93,7 fl (Normbereich Männer 83,0 bis 93,0 fl) |
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| 4. Psychologische Befunde | ||
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Eigene Angaben Zum eigenen Werdegang und zur jetzigen Lebenssituation machte der Untersuchte hier u. a. folgende Angaben: Mit ? Geschwistern in vollständigen Familienverhältnissen aufgewachsen, Hauptschulabschluß, abgeschlossene Berufsausbildung zum ????, seit 19?? Werkshelfer bei einem ???? Betrieb (2 Schichten) , verheiratet sei 19?? (? Kinder). Freizeit: Musik. Ersterwerb einer Fahrerlaubnis der Kl. III 19??, der Kl. I 19??. Zum Trunkenheitsdelikt berichtet Herr Nachname als Hintergrund für sein Trinken Ärger in der Firma. Er sei vom Nachmittag an im ???? gewesen, es sei dort umgebaut worden. Er habe sich noch mit einem ????, der auch im ???? sei, unterhalten über die berufliche Schwierigkeiten, habe dabei "paar Bierchen" getrunken. Die Trinkdauer habe 7 Stunden betragen. Zunächst habe er mit einem Kumpel fahren wollen, der aber dann nicht mehr da gewesen sei. Daher müsse er "irgendwie über den Punkt gekommen" sein, selbst zu fahren. Das sei sonst gar nicht sein Prinzip. Er wisse gar nicht mehr, was im Folgenden passiert sei, er sei in einem Feldweg stehengeblieben. Warum er so viel getrunken habe, verstehe er auch nicht. Er habe so viel Ärger gehabt. Vor ?? Jahren habe es schon einmal ein Trunkenheitsdelikt gegeben, mit einer BAK vom 1,37 g o/oo. Getrunken habe er anlässlich einer Silberhochzeit 2, 3, 4 Gl. Sekt. (Auf Nachfragen, dass mit dieser Trinkmenge 1,37 g o/oo nicht erreicht werden könne): Er wisse auch nicht, er sei der Meinung gewesen, es sei nicht so viel gewesen. Eigentlich habe gar nichts getrunken werden sollen. Er habe nur jemanden dort hingebracht, habe praktisch gleich wieder wegwollen. (Überlegungen nach dem letzten Vorfall?): Er habe fast 14 Tage nichts mehr essen, trinken können, mit ihm sei nichts mehr losgewesen. Er habe sich gleich an dem Tag vorgenommen, mit Alkohol sei es vorbei. Das sei er seiner Familie und sich selbst schuldig. Die Familie habe die Folgen seines Fahrererlaubnisentzuges tragen müssen. Er sei jetzt "total Antialkoholiker". (Warum er nicht mal ein Glas trinke?): Zu befürchten habe er nichts, aber der Alkohol stehe ihm "bis oben hin". Frühere längere Abstinenzzeiten habe es nicht gegeben, "weil ich es nie übertrieben und keine Probleme damit gehabt habe". Vor dem Trunkenheitsdelikt habe er normal getrunken, "paar Bierchen". Er sei nie lange geblieben, bis Mitternacht seien es vielleicht 3-5 Biere, 1 Schnäpschen nach dem Essen geworden. In der Woche habe er so gut wie nie Alkohol getrunken. Wenn er Frühschicht gehabt habe, habe es mal eine Fl. Bier gegeben, wenn ein Freund oder die Eltern zu Besuch gekommen seien. Zum Übungsabend habe er, wenn er nicht gefahren sei, 2-3 Biere getrunken, Bei Einsätzen des ???? am Wochenende sei Alkohol tabu gewesen. Man habe ja auch fahren müssen. "Bisschen mehr" Alkohol getrunken habe er in seiner Bundeswehrzeit. Leistungsbefunde Diese werden in Prozenträngen (PR) mitgeteilt. Der PR gibt an, wie viel Prozent der Personen einer vergleichbaren Stichprobe geringere Leistungen aufweisen; der mittlere Leistungsbereich liegt zwischen PR 15 und PR 85. Tachistoskopischer Auffassungsversuch (TAVT) PR 69 (untersucht optisch-visuelles Auffassungstempo, Auffassungsumfang, Kurzzeitgedächtnis). Linier- Verfolgen (LVT) PR 85 (untersucht Schnelligkeit und Sicherheit der selektiven Beobachtung und Orientierung, Wahrnehmungskonstanz). Standart Progressive Matrices nach RAVEN (A-E) PR 87 (untersucht sprachfreie intellektuelle Leistungsfähigkeit, insbesondere visuelles Erfassen und kombinierendes Denken) Ergebnisse zusätzlicher Untersuchungsverfahren: Fragebogen für verkehrsauffällige Kraftfahrer (FVK): Die Antworten im FVK zeigen keine signifikanten Abweichungen hinsichtlich psychischer Stabilität, kritischer Selbstdarstellung, Affinität zum Autofahren, Haltung gegenüber Verkehrsteilnehmern und Vorschriften. Auf Befragen im Alkoholfragebogen: Bei 2 g o/oo habe er nach 6 Stunden Schlaf noch ungefähr 0,8 g o/o im Blut. Nach Alkoholgenuß könne bei Unfall die Fahrerlaubnis ab einer BAK von 0,8 g o/oo entzogen werden. Diese BAK habe er nach 3 kl. Gl. Bier erreicht. Er sei wegen seiner Trinkgewohnheiten noch nicht gerügt worden. Der Verzicht auf Alkohol sei ihm anfänglich nicht schwer gefallen. Ärztlicherseits sei nicht zu einem Alkoholverzicht geraten worden. |
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| 5. Exploration/Verhalten: | ||
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Gesprächsverhalten freundlich und äußerungsbereit. Zeigt sich durch die Folgen bzw. erlittenen Nachteile eigenen Fehlverhaltens deutlich beeindruckt. Ansätze für eine reflektierende Erfahrungsauswertung zeigten sich im Untersuchungsgespräch jedoch kaum. Stellt das Trunkenheitsdelikt als Sondersituation dar. Vermag einen Zusammenhang zwischen eigenen Trinkgewohnheiten und der Alkoholauffälligkeit nicht zu erkennen. Gibt an, seit dem Delikt alkoholabstinent zu leben. Berichtet keine weitergehenden Vorstellungen zur künftigen Vermeidung von Trunkenheitsfahrten. Zeigt sich wenig informiert über die Zusammenhänge zwischen Alkoholtrinkmenge, Blutalkoholgehalt und Alkoholabbau sowie rechtsrelevanten Promillegrenzwerte. |
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| 6. Zusammenfassende Beurteilung | ||
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Herr Nachname hat sich hier im Sinne der angegebenen Fragestellung untersuchen lassen, um die
von der Verwaltungsbehörde geäußerten Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen.
Dazu wurde das Gutachten des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, 4. Auflage November 1992, Schriftreihe des Bundesminister für Verkehr, Heft 71, soweit es fragerelevant ist, berücksichtigt. Ziel der Untersuchung ist es, im Rahmen der Fragestellung der Behörde die Ungeeignetheitsvermutung kritisch abzuwägen. Ein wesentlicher Teil der Untersuchung beinhaltet die Anlayse der Vorgeschichte. Basis der Bewertung sind Erkenntnisse der Verkehrspsychologie und -medizin. Es wird auf die veröffentlichte diesbezügliche Literatur verwiesen. Der Umfang der Untersuchung richtet sich nach einheitlichen Maßstäben des Leitfadens (????). Bei dem Untersuchten fanden sich weder auf internem noch auf neurologischem Gebiet verkehrsmedizinisch bedeutsame Einschränkungen der Fahreignung. Der Bewegungsapparat war intakt. Eine Sehminderung wird durch die vorhandene Brille ausgeglichen. Beim Führen von Kraftfahrzeugen müssen geeignete Korrekturgläser getragen werden. Körperliche Zeichen, die für einen gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch oder alkoholtoxische Auswirkungen eines Langzeitkonsums sprechen könnten, waren nicht sicher nachzuweisen. Das Fehlen körperlicher Alkohlzeichen schließt jedoch Alkoholmissbrauch oder im Sinne der Fragestellung kritische Trinkgewohnheiten nicht generell aus. Die verkehrspsychologische Untersuchung der für die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wichtigen Leistungsbereiche lässt keine Einschränkungen erkennen, so dass unter funktionspsychologischen Gesichtspunkten keine Eignungsbedenken zu äußern sind. Die Anwendung schriftlicher Fragebogen zu Einstellungsbesonderheiten ergab keine Auffälligkeiten im Vergleich zu bewährten Kraftfahrern. Der Schwerpunkt der Beurteilung der Fahreignung liegt bei der Frage des kritischen Umgangs mit Alkohol und einer angemessenen vorausschauenden Verhaltenssteuerung hinsichtlich der Vermeidung von Trunkenheitsfahrten. Bei der Trunkenheitsfahrt 19?? wurde eine BAK in Höhe von 2,38 g o/oo gemessen. Eine große Anzahl von wissenschaftlichen Untersuchungen hat gezeigt, dass bei geselligen Anlässen nur selten Blutalkoholkonzentrationen von 1,0 Promille und mehr erreicht werden. Werte von 1,3 Promille werden nur äußerst selten überschritten (Stephan, E. Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 25, 1988, 201-227 sowie Kunkel, E. Angaben zum Trinkverhalten, soziales Trinken und BAK, Blutalkohol 22, 1985, 341-356). Wenn eine Blutalkoholkonzentration über 2 Promille ohne gravierende Ausfallerscheinungen erreicht wurde, liegt eine starke Alkoholgewöhnung vor, die nur durch häufigen und/oder erheblichen Alkoholkonsum erworben werden kann. Die Selbstdarstellung des Umgangs mit Alkohol erfolgte demgegenüber bei Herrn Nachname deutlich beschönigend. Eine ausreichend problemorientierte Auseinandersetzung mit dem eigenen Trinkverhalten und den eigenen Trinkmotiven sowie den daraus resultierenden ursächlichen Bedingungen der aktenkundigen Alkoholauffälligkeit ist nicht erkennbar. Die Untersuchungsergebnisse lassen erkennen, dass sich Herr Nachname mit den Ursachen seines Fehlverhaltens nur oberflächlich und wenig selbstkritisch auseinandergesetzt hat. Er stellt den Ablauf des eigenen Trunkenheitsdeliktes als Sondersituation dar; jedoch wird dabei deutlich, dass ihn das Grundproblem, nämlich die Bedeutung seiner Trinkgewohnheiten, nicht im nötigen Umfang bewusst geworden ist. In diesem Zusammenhang kann der angegebenen gegenwärtigen Alkoholabstinenz keine wesentliche prognostische Bedeutung beigemessen werden. Es mag zutreffen, dass Herr Nachname derzeit keinen Alkohol trinkt. Er ist sicherlich auch erkennbar beeindruckt von den Folgen seines Fehlverhaltens, insbesondere für seine Familie. Ohne eine weitere Aufarbeitung der individuellen Problemlage und Vorsatzbildung ist aber auch zukünftig mit Rückfällen in missbräuchlichen bzw. unkontrollierten Alkoholkonsum und entsprechenden negativen Auswirkungen bei der Verkehrsteilnahme zu rechnen. Die wenig selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten kommt auch darin zum Ausdruck, dass bezüglich des Problems Alkohol und Fahrtüchtigkeit bzw. Verkehrsteilnahme Kenntnismängel festzustellen sind. Somit sind die Voraussetzungen für eine günstige Verkehrsprognose bei Herrn Nachname zur Zeit nicht gegeben. Herr Nachname verfügt aber über Voraussetzungen, die bei ihm festgestellten Defizite innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mit unterstützenden Maßnahmen aufzuarbeiten, Verhaltenskorrekturen vorzunehmen und durch bewussten Einsatz verstärkter Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle zu festigen. Es finden sich keine Hinweise auf Gefährdungsfaktoren wie Z. B. Alkoholismus oder stärker belastende Umweltbedingungen, die dem Erfolg einer solchen gezielten Auseinandersetzung grundsätzlich entgegenstehen würden. Die Fragestellung der Verwaltungsbehörde ist aus medizinisch-psychologischer Sicht daher wie folgt zu beantworten: Eignungsausschließende Leistungsmängel, die als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen beim sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse I und III herbeiführen könnten, wurden zwar nicht festgestellt. Gegenwärtig ist aber aufgrund der Aktenlage durchaus begründete Erwartung, dass Herr Nachname auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß fahren wird, durch die Untersuchungsbefunde nicht zu widerlegen. Allerdings besteht bei der Art der Eignungsmängel die begründete Aussicht, diese Mängel durch Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer zu beheben. Wir schlagen daher vor, den Fahrerlaubnisbewerber auf diese Möglichkeit der Korrektur seiner Fehlhaltung hinzuweisen. Nach Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme bestehen aus medizinisch-psychologischer Sicht keine Bedenken, Herrn Nachname eine Fahrerlaubnis der Klasse I und III zu erteilen, sofern nicht zwischenzeitlich neue Eignungsmängel offenkundig geworden sind. Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle ???? |
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© by PsyTec - Verkehrspsychologische Praxis , 2002 Dipl.-Psych. Andreas Skultéti http://www.psytec.de |
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