Psytec Mobile verkehrspsychologische PraxisGutachten #2 (2001.04.26.NNF)
 
Inhaltsverzeichnis
  1. Fragestellung gemäß Untersuchungsanlaß
  2. Analyse
  3. Exploration
  4. Verkehrsmedizinischer Befund
  5. Leistungspsychologisches Untersuchungsergebnis
  6. Zusammenfassende Befundwürdigung
  7. Beurteilung gemäß Untersuchungsanlass und Fragestellung
 
 
1. Fragestellung gemäß Untersuchungsanlaß
Ist zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen?

Die Untersuchung erfolgte im Auftrage von Herrn Nachname, um die von der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Die Verwaltungsbehörde hat die Vorlage eines Gutachtens zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Kraftfahreignung des Herrn Nachname gefordert. Das Gutachten dient ausschließlich zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde und dieser als Entscheidungshilfe entsprechend § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung.

In dem Gutachten soll dazu Stellung genommen werden, ob die entsprechend der Fragestellung bestehende Eignungszweifel ausgeräumt werden können. Voraussetzung für eine positiv Prognose sind insbesondere, dass
  1. Einsicht in die Problematik, die für das Delikt bzw. die Auffälligkeit maßgeblich war, besteht;
  2. Eine ausreichende Veränderung erkennbar ist, die eine zukünftig angepasste Verkehrsteilnahme erwarten lässt;
  3. Diese Veränderung auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation als fundiert bzw. stabil bewertet werden kann;
  4. Keine medizinischen Befunde oder psychophysischen Leistungsbeeinträchtigungen einer sicheren Verkehrsteilnahme entgegenstehen.
Die Fragestellung der Behörde lässt sich aus folgender Erkenntnis begründen:

Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass über 40 Prozent der Kraftfahrer, die mit Trunkenheit am Steuer auffällig wurden, innerhalb von zehn Jahren ein weiteres Mal auffallen (Stephan, E.: Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol, Vol. 25, 1988, S. 201-227). Nach einer Trunkenheitsfahrt ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Kraftfahrer erneut alkoholisiert am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Es ist deshalb zu untersuchen, ob bei Herrn Nachname von günstigere Voraussetzungen auszugehen ist.
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2. Analyse
Aktenunterlagen der Straßenverkehrsbehörde haben vorgelegen und wurden eingesehen. Da die Fahrerlaubnisbehörde zweckgerichteter Empfänger des Gutachtens ist, kann insofern auf den dort bekannten Akteninhalt verwiesen werden.

Die aktuellen Bedenken gegenüber den Fahreingnungsvoraussetzungen des Herrn Nachname ergeben sich aus einer Trunkenheitsfahrt am ??.??.200?, Tatzeit gegen 11:45 Uhr, ermittelte BAK 1,59 o/oo. Die Blutentnahme erfolgte um 12:25 Uhr.
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3. Exploration
Stellungnahme des Untersuchten (teilweise schriftlich erhoben):

Zur Verkehrsvorgeschichte berichtet Herr Nachname, er habe die Fahrerlaubnis der Kl. 3 erstmalig 1979 erworben und eine insgesamt 18-jährige Fahrpraxis aufzuweisen, in der Kraftfahrzeuge über ca. 216.000 km geführt habe.

Zur weiteren Verkehrsvorgeschichte berichtet Herr Nachname, ihm sei die Fahrerlaubnis insgesamt 3 mal wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden, erstmalig 197?, zum zweiten Mal 199? in Verbindung mit einer Unfallflucht. Zweimal sei er wegen zu schnellem Fahrens belangt worden.

Hinsichtlich seiner Fahreignungsvoraussetzung sei er an der hiesigen Untersuchungsstelle 199? begutachtet worden. Aufgrund der gutachterlichen Empfehlung habe er nach Einverständnis der Fahrerlaubnisbehörde an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer im Jahre 199? teilgenommen.

Zur zwischenzeitlichen Sozialanamnese berichtet Herr Nachname, er sie seit 198? bei seinem jetzigen Arbeitgeber als ???? tätig. Er sei seit ?? Jahren verheiratet, habe ?? Kinder. In seiner Freizeit sei er ???? in ???? engagiert.

Zur Trunkenheitsfahrt am ??.??.200?:
Er sei am Vorabend nach der ???? zu einem Geburtstag gefahren und habe innerhalb von 8 Stunden ca. 10-12 Biere sowie eine halbe Flasche Weinbrand mit Cola getrunken. "Ich meine, ich habe um halb sechs im Bett gelegen, 05:30 Uhr, ungefähr."

Um eine Einschätzung der Blutalkoholkonzentration bei Trinkende gebeten: "Das müssen über 2 o/oo gewesen sein."

Zu seinem Motiv für das exzessive Alkoholtrinken: Er sei nach der Spätschicht zu einem Kumpel zum Geburtstag gefahren. "Man achtet da auch irgendwie gar nicht drauf." Zur Alkoholwirkung bei Trinkende: "Man war halt schwindelig und müde wie verrückt. Man ist auch praktisch ins Bett gefallen und hat geschlafen."

Am nächsten Tag sei er zur Arbeit gefahren, habe leichte Kopfschmerzen gehabt und nach der Fahrt Übelkeit verspürt. Aufgefallen sei er, da er in einer 30km/h Zone zu schnell gefahren sei.

Zu den Ursachen der Trunkenheitsfahrt: "Dummheit, würde ich sagen." Auf Nachfrage: "Dass ich das Auto angefasst habe, obwohl ich wusste, dass ich Alkohol getrunken hatte."

Angesprochen, dass die berichtete Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer eine Wiederholung dieser Erfahrung vermeiden helfen sollte: "Wenn ich das wüsste (meint Ursache der erneuten Trunkenheitsfahrt). Ich denke mal, irgendwann kommt die Zeit, da fängt man an, zu verdrängen."

Zu seinen Trinkverhaltensweisen in der Zeit zwischen 199? und 200?: "Ich empfinde das eigentlich als ganz normal. Am Wochenende so mit Freundin, in der Woche wegen der Arbeit eigentlich gar nicht. Mit dem Geburtstag, die Feier (meint in der Nacht vom ??. auf den ??.??.200?), das war auch irgendwie ganz blöde."

Befragt, welche Trinkmenge er an den Wochenenden zu sich genommen habe: "Wenn man das immer mitzählen würde, ich weiß das nicht. Das war nicht jedes Wochenende, kam auch auf die Verfassung an. Praktisch nur auf Feiern, wenn mal ein Geburtstag ist oder eine Silberhochzeit. Ansonsten nur, wenn mal jemand gekommen ist ... hat man sich mal hingesetzt und hat mal ein Bier getrunken."

Um eine Einschätzung seiner Trinkmengen auf Feiern gebeten: "Also wenn man auf Feiern so zusammen gesessen hat, war das schon einiges. Da sind es dann so 10, 12 Biere geworden. Man merkt das ja auch gar nicht mehr, man weiß es selber nicht, wie viel."

Darauf hingewiesen, dass dies ein wesentlicher Inhalt der Nachschulung gewesen sei: "Ja, Selbstbeobachtung." Befragt warum er diese im Laufe der Zeit vernachlässigt habe: Nach einem Jahr finde ja der Erfahrungsaustausch des Kurses statt. "In dem Jahr bleibt es im Kopf und dann macht man es auch. Aber nach dem Jahr fragt man sich, wozu denn eigentlich noch?"

Zu seinen Umgangsweisen mit Alkohol seit ??.200?: "Also, es ist eine ganze Ecke weniger geworden und, wie gesagt, Silvester haben wir noch zusammen gesessen mit Bekannten ... und da habe ich auch den letzten Alkohol getrunken."

Im Fragen zum Thema Alkohol gibt Herr Nachname diesbezüglich an, 6 Bier und 1 Glas Sekt getrunken zu haben. Angesprochen, ob er dies genau wisse: "Da denkt man auch wieder dran und zählt das auch."

Fremdhilfe, z.B. in Form einer Suchtberatungsstelle oder Teilnahmen an Gruppentreffen, habe er bisher nicht in Anspruch genommen. Er habe jedoch mit einem Bekannten aus dem ???? Gespräche geführt, der alkoholkrank und seit 20 Jahren trocken sei. Dieser Bekannte sei auch seit 20 Jahren aktiv in einer Selbsthilfegruppe. Zu dem Trinkverhalten in der Zeit zwischen ??.200? und Silvester: "Teilweise in der Woche, wenn ein Bekannter kam, haben wir uns hingesetzt und 2, 3 Bier getrunken oder abends vor dem Fernseher hat man sich auch hingesetzt und eine Flasche Bier getrunken. Am Wochenende aber so gut wie gar nicht mehr. Ich bin auch selten weg gewesen."

Auf konkrete Ansprache bestätigt Herr Nachname, dass seine Ehefrau sein Alkoholtrinkverhalten in der Zeit seit der erfolgen Nachschulung im Jahr 199? beanstandet habe.

Zu den Motiven für seinen Alkoholverzicht befragt: "Erst mal durch diesen Führerscheinentzug. Das ist das 3. Mal, das ist schon happig ... Mein Fehler war, ich habe nie was gesagt, bei Problemen auch nicht. Ich habe mich lieber hingesetzt und 2, 3 Biere getrunken. Aber das bringt auch nichts. Die Probleme sind den nächsten Tag auch noch da und manchmal noch schlimmer."

Um eine Einschätzung gebeten, zum Beispiel, ob er meine, ein Alkoholproblem zu haben:
Herr Nachname schüttelt mit dem Kopf. "Ich weiß, man kommt schnell dahin, Probleme mit Alkohol zu kriegen. Ich denke mal, ich war auch schon ein paar mal kurz davor. Aber ich denke dann immer an das ????, also Selbstbeobachtung, dass es nicht mehr wird und dass es auch nicht in eine Sucht übergeht."

Zu Beobachtung im Rahmen seiner eingeleiteten Alkoholabstinenz: Eigentlich habe er gar nichts festgestellt. "Also mir geht es so wie vorher, alles hat seinen Lauf."

Befragt, wie es ihm auf Feiern ergangen sei: "Na gut, man kriegt jetzt mit, wie es ist, wenn andere was trinken und auch betrunken sind. Das hat man vorher nicht so mitgekriegt, vielleicht auch nicht so drauf geachtet."

Zu der geplanten Dauer seines Alkoholabstinenz befragt: "Erst mal darf es nicht mehr geben. Für den Rest meines Lebens eigentlich."

Befragt, ob er sich vorstellen könne, unter bestimmten Umständen erneut Alkohol zu konsumieren: "Ich denke mal, das mit meinen Problemen, das hat dazu beigetragen, dass ich getrunken habe, aber das müsste ich jetzt im Griff haben. Weil, ich verarbeite das immer gleich und lasse es nicht im Körper drin."

Gebeten, seine diesbezüglichen Verhaltensweisen an einem Beispiel zu erläutern: An seiner Arbeitsstätte laufe einiges schief. Es sei ???? eingeführt worden. (Herr Nachname nimmt hierzu weitere Ausführungen vor.)

Angesprochen auf seine Alkoholangaben, er habe im Anschluss an die Trunkenheitsfahrt 199? alkoholabstinent gelebt: Dies sei für 2 Jahre der Fall gewesen. Befragt, warum er diese Abstinenz aufgegeben habe: "Das war auch wieder so ein Problem mit der Arbeit, Ich hatte meinen Mund aufgemacht, was der Wahrheit entsprach ..." Man habe ihn zwar nicht entlassen können, jedoch über einige Zeit von einer Stelle zur anderen weitergereicht. Er habe über den Alkohol Beruhigung gesucht.

Im weiteren Verlauf des Untersuchungsgespräches wird Herr Nachname über die notwendigen Schritte zur Verbesserung seiner Eignungsvoraussetzung beraten. Es wird dem Untersuchten nahegelegt, sich an eine psychosoziale Beratungsstelle zu wenden, um sich hinsichtlich seiner Problembewältigungsmöglichkeiten weitere Unterstützung zu suchen und sich hinsichtlich seiner Alkoholproblematik zu informieren. Weiterhin sollte Herr Nachname eine alkoholabstinente Lebensweise einhalten und diese durch den Anschluss an eine Selbsthilfegruppe stabilisieren.
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4. Verkehrsmedizinischer Befund
Bei der ärztlichen Untersuchung ist entsprechend der behördlichen Fragestellung zunächst festzustellen, ob das Führen von Kraftfahrzeugen aus verkehrsmedizinischer Sicht beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen ist. Hierbei werden auch Befunde erhoben und interpretiert, die entsprechend dem Untersuchungsanlass in Verbindung mit den Vorgeschichtsdaten und dem psychologischen Befund für eine Verhaltensprognose bedeutsam sind.

Die medizinische Untersuchung umfasst die Erhebung der Krankheitsvorgeschichte (Anamnese). In jedem Fall findet eine orientierende Untersuchung der Bereiche innere Organe (Tastbefund), Herz/Kreislauf, Nervensystem, Bewegungsapparat und -abläufe (Motorik) einschließlich Vegetativum statt. Der spezielle Untersuchungsumfang richtet sich nach der von der Straßenverkehrsbehörde definierten Fragestellung und wird ggf. ergänzt durch labormedizinische Analysen. Daten der Kranheitsvorgeschichte und Befunde, die für die Fragestellung nicht von Bedeutung sind, werden im Gutachten nicht aufgeführt.

Alter: ?? Jahre;
Größe: 1?? cm;
Gewicht: ?? kg

Krankheitsanamnese:
Bluthochdruck seit ca. ?? Jahren

Untersuchungsbefunde:
Dupuytren`schen Kontraktur rechte Hand seit ca. 6-7 Jahren
Puls: 88 Schläge pro Minute
Bluthochdruck: RR im Liegen 180/80 mm Hg
Fingertremor/feinschlägig

Leberfunktionsproben:
GOT (ASAT) 9 U/l (Norm bis 18 U/l)
GPT (ALAT) 12 U/l (Norm bis 23 U/l)
Gamma GT 22 U/l (Norm bis 28 U/l)

(Normwertgrenzen für eine Messtemperatur von 25 Grad Celsius)
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5. Leistungspsychologisches Untersuchungsergebnis
Leistungsbefunde werden in Prozenträngen (PR) mitgeteilt. Der PR gibt an, wie viel Prozent der Personen einer vergleichbaren Stichprobe geringere Leistungen aufweisen; der mittlere Leistungsbereich liegt zwischen PR 16 und PR 84.

Test für reaktive Stress-Toleranz (RST3)
(untersucht Reaktionskapazität und Belastbarkeit bei Mehrfachwahlreaktionen)

1. Phase
Richtige Reaktionen PR 100
Verzögerte zu Richtigen PR 100
Auslassungen PR 100
Fehlreaktionen PR 100

2. Phase
Richtige Reaktionen PR 99
Verzögerte zu Richtigen PR 95
Auslassungen PR 99
Fehlreaktionen PR 100

3. Phase
Richtige Reaktionen PR 99
Verzögerte zu Richtigen PR 77
Auslassungen PR 99
Fehlreaktionen PR 89
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6. Zusammenfassende Befundwürdigung
Herr Nachname hat sich hier im Sinne der angegebenen Fragestellung untersuchen lassen, um die von der Verwaltungsbehörde geäußerten Zweifel an der Fahreignung auszuräumen.

Bei der medizinischen Untersuchung fanden sich einzelne Befundauffälligkeiten, die in Zusammenhang mit vermehrtem Alkoholkonsum häufig auftreten, für sich allein aber nicht von eignungsausschließender Bedeutung sind.

Das leistungspsychologische Untersuchungsergebnis lässt Beeinträchtigungen infolge eines unkontrollierten Alkoholkonsums nicht erkennen.

Hiervon unabhängig liegt der Schwerpunkt der Eignungsproblematik im Persönlichkeitsbereich, besonders bei der Frage, ob Herr Nachname zukünftig zu einem kritischen und kontrollierten Umgang mit Alkohol fähig ist und ob er eine angemessene vorausschauende Verhaltensplanung entwickelt hat, mit der er zukünftige Trunkenheitsfahrten vermeiden kann.

Nach aktenkundigen Informationen wurde Herr Nachname am ??.??.200? gegen 11:45 Uhr mit einer BAK in Höhe von 1,59 o/oo bei einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr verhaltensauffällig. Bei der Besprechung der Verkehrsvorgeschichte berichtet Herr Nachname von einer weiteren Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration im Jahre 199? sowie einer Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer ... im Jahr 199?.

Die Tatsache der erneuten Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr trotz negativer Erfahrungen und erlittener Nachteile aufgrund ähnlichen früheren Fehlverhaltens belegt, dass bei Herrn Nachname schwer korrigierbare Fehleinstellungen und Verhaltensdefizite im Bereich "Trinken und Fahren" vorliegen.

Herr Nachname war nicht in der Lage, sich selbst nach Alkoholkonsum so weit selbstkritisch zu beobachten und das eigene Verhalten zu kontrollieren, dass ein Rückfall, eine weitere Trunkenheitsfahrt, vermieden werden konnte, wie die Tatsache wiederholter Auffälligkeit durch Fahrten unter Alkoholeinfluss in der Abfolge belegt. Seine Schwierigkeit, aus Fehlern und erlittenen persönlichen Nachteilen zu lernen, wird auch deutlich durch die für ihn ungünstigen Folgen vorangegangener Trunkenheitsfahrt. Seinen Vorsatz, nicht wieder unter Alkoholeinfluss zu fahren, hat er nicht einhalten können.

Auch die bereits erfolge Konfrontation mit dieser Problematik sowie die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung führten nicht zu einer dauerhaft verhaltenswirksamen Einstellungsänderung.

Im Falle von Herrn Nachname zeigt sich ein Mangel an Verhaltenskontrolle insbesondere darin, dass neben den einschneidenden behördlichen Maßnahmen auch ein im Wesentlich durch Alkoholwirkung verursachter Verkehrsunfall (Herr Nachname berichtet von einer Unfallflucht im Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt 199?) ihn nicht davon abhalten konnte, erneut die Folgen einer Trunkenheitsfahrt auf sich zu nehmen.

Bei der Trunkenheitsfahrt im ??.200? wurde eine BAK in Höhe von 1,59 Promille gemessen, wobei Herr Nachname von einer Auswirkung von Restalkohol berichtet. Das Trinkende sei gegen 05.30 Uhr gewesen. Hohe Blutalkoholkonzentration setzt eine vorangegangene exzessive Alkoholzufuhr voraus. Wenn es dadurch nicht zu unmittelbaren körperlichen Reaktionen gekommen ist, weist dies auf einen gewohnheitsgemäßen stärkeren Alkoholkonsum hin, also auf eine Alkoholgewöhnung mit Toleranzsteigerung, und spricht gegen einen auf diesen Vorfall beschränkten, zufällig einmal erhöhten Alkoholkonsum.

Im psychologischen Untersuchungsgespräch zeigt Herr Nachname eine deutliche Beeindruckung durch den erneuten Fahrerlaubnisentzug wegen Trunkenheit am Steuer. Herr Nachname weist im Rahmen seiner weiteren Darlegung aber eine zwiespältige Einstellung hinsichtlich seiner früheren problematischen Umgangsweise mit Alkohol auf. So äußert der Untersuchte einerseits, dass er sein früheres Trinkverhalten als normal einstufe, auf der anderen Seite sieht Herr Nachname für sich die Notwendigkeit zur Einhaltung einer alkoholabstinenten Lebensweise. Diese gibt Herr Nachname sei dem ??.??.200? als bestehend an. Als Begründung für die eingeleitete Alkoholabstinenz legt Herr Nachname dar, dass er die einerseits im Zusammenhang mit der Tatsache des dritten Fahrerlaubnisentzuges wegen Trunkenheit am Steuer einhalte und, um nicht in Gefahr zu laufen, erneut im Rahmen von Problemsituationen zu Alkoholmissbrauch zu gelangen. Es wird jedoch auch deutlich, dass Herr Nachname bisher noch keine verhaltensstabile Umorientierung vollzogen hat. So vermag der Untersuchte nicht zu akzeptieren, dass sich auf dem Hintergrund seiner inadäquaten Problembewältigungsmöglichkeiten eine Alkoholproblematik entwickelt hat, die er bisher nicht in ausreichender konsequenten Weise angegangen ist. Trotz erfolgter Nachschulung und der daraus resultierenden Kenntnisse hat Herr Nachname für sich noch nicht die Bedeutung seiner deutlich normerhöhten Alkoholgewöhnung in der Vergangenheit auf dem Hintergrund seines kompensatorischen Trinkverhaltens realisiert.

Die von Herrn Nachname hier angegebene Alkoholabstinenz seit dem ??.??.d.J. muss allein aufgrund der fehlenden zeitlichen Stabilisierung noch als nicht verhaltenswirksam angesehen werden. Außerdem ist dabei zu berücksichtigen, dass Herr Nachname bereits in der Vergangenheit eine mehr als zweijährige Alkoholabstinenz auf dem Hintergrund einer Problem- und Konfliktlage abgebrochen hat. So berichtet Herr Nachname, aufgrund beruflicher Belastung erneut Entlastung über Alkoholkonsum gesucht und auf dieser Basis die damalige Abstinenz abgebrochen zu haben.

Wenngleich Herr Nachname nunmehr aufgrund der Beeindruckung durch die erneute Auffälligkeit seinen guten Willen betont, künftig nicht mehr unter Alkoholeinfluss zu fahren, ist jedoch auf dem Hintergrund der zuvor erfolgten Ausführungen derzeit noch eine mangelhafte problemorientierte Auseinandersetzung zur erkennen, so dass sich keine ausreichend prognostisch relevanten günstigen Momente erkennen lassen. Wenngleich Herr Nachname selbst überzeugt sein mag, dass er nunmehr nicht erneut mit Alkohol am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen wird, ist jedoch aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse zu erwarten, dass er seinen Vorsatz auf die Dauer nicht konsequent durchzuhalten in der Lage sein wird und in entsprechend konflikthaften Lebenssituationen nicht genügend Verhaltenskontrolle und Selbststeuerung aufbringen wird.

Zudem ist mit zunehmendem zeitlichen Abstand von den traumatisierenden Ereignissen mit einer Wiederaufnahme alter problematischen Verhaltensweisen zu rechnen.

Auf dieser Basis haben wir Herrn Nachname am Untersuchungstag ausführlich beraten und den Untersuchten zu motivieren versucht, geeignete Schritte zur Bewältigung seiner Eignungsproblematik zu ergreifen. So wurde Herr Nachname nahegelegt, sich fachliche Hilfe, z.B. in Form psychozozialer Beratung zu versichern und sich zu einer in den Lebenskontext integrierten Alkoholabstinenz zu entscheiden, die durch den Anschluss an eine Gruppe und die Besuche der regelmäßigen Treffen stabilisiert wird.

Zusammenfassend ist nach wissenschaftlich erarbeiteten Beurteilungskriterien folgendes festzuhalten:

Die Neigung zu missbräuchlichem Alkoholkonsum im Sinne eins Konflikt- und Erleichterungstrinkens muss als noch überwiegend verhaltenswirksam angesehen werden, da wesentlich veränderte Bedingungen oder bessere Möglichkeiten der Erlebnisverarbeitungen bei Sorgen und Konflikten zur Zeit noch nicht hinreichend vorliegen. Anzeichen sprechen dafür, dass die aktenkundige Tatauffälligkeit mit einer Alkoholproblematik zusammenhängt, die seit geraumer Zeit besteht und die noch nicht als hinreichend überwunden angesehen werden kann.

Es ist derzeit weiterhin zweifelhaft, ob die offensichtlich vorhandene Alkoholproblematik ohne geeignete Maßnahmen, wie psychosoziale Beratung und/oder Mitarbeit in einer Selbsthilfegruppe, aus eigener Kraft erfolgreich überwunden wird.

Somit können die Bedenken an den Fahreignungsvoraussetzungen des Herrn Nachname zur Zeit nicht ausgeräumt werden.
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7. Beurteilung gemäß Untersuchungsanlass und Fragestellung
Die von der Verwaltungsbehörde geäußerten Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen können nach den anlässlich unserer Untersuchung erhobenen Daten und Befunde nicht ausgeräumt oder wesentlich abgeschwächt werden.

Die Fragestellung der Verwaltungsbehörde ist aus gutacherlicher Sicht daher wie folgt zu beantworten:

Körperliche und psychophysische Leistungsmängel als Folge unkontrollierten bzw. erheblichen Alkoholkonsums, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klassen A1 und C1E erheblich in Frage stellen könnten, finden sich bei der Untersuchung nicht.

Es ist aber zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss fahren wird.

Eine Korrektur der bestehenden Eignunsgdefizite durch Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung kann nicht erwartet werden, weil
- eine entsprechende Maßnahme im Jahre 199? nicht im positiven Sinne genutzt werden konnte;
- vor dem Hintergrund einer labilisierende Persönlichkeitsstruktur mit Störungen erlebnisreaktiver Art zu rechnen ist, die unter ungünstigen situativen Bedingungen zu neuerlichen Alkoholexzessen im Sinne des Konflikt- und Entlastungstrinkens führen können. Die vorliegende Problematik lässt sich nicht in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung aufarbeiten.

Eine eventuell positive Änderung der Eignungsvoraussetzung ist nicht kurzfristig zu erwarten. Vor Ablauf des Jahres 200? halten wir eine erneute Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen nicht für zweckmäßig.

Wir verweisen schon jetzt ausdrücklich darauf hin, dass der Hinweis einer gewissen Zeit veränderter Trinkgewohnheiten, isoliert betrachtet, keine günstige Verkehrsprognose begründen kann. Eine selbstkritische Aufarbeitung der Ursachen für problematischen Alkoholkonsums sowie rückfallvorbeugenden Maßnahmen müssen deutlich werden.
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© by PsyTec - Mobile verkehrspsychologische Praxis, 2000-2004
    Dipl.-Psych. Andreas Skultéti
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