Gutachten #2 (1995.06.13.PKA)
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| Inhaltsverzeichnis | ||
| 1. Anlass und Fragestellung der Untersuchung | ||
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Herr Nachname hat uns beauftragt, ihn einer Fahreignungsbegutachtung zu unterziehen.
Das Gutachten soll dazu dienen, die durch sein aktenkundiges Fehlverhalten entstandenen
Zweifel der Verwaltungsbehörde an seiner Fahreignung einzuräumen. Die Untersuchung
erfolgte nach Anlassziffer 10 der Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und
geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Bekanntmachung des
Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit).
Das Gutachten nimmt zu folgenden Fragen Stellung: Ist zu erwarten, dass Herr Nachname auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und / oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse 1a und 3 in Frage stellen? Das von uns erstellte Gutachten dient der Verwaltungsbehörde gemäß Eignungsrichtlinien als Hilfsmittel für eine eigene Urteilsbildung. Die Behörde trifft die Entscheidung in eigener Verantwortung unter Beachtung des Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin. Dieses Dokument wurde bei unserer Untersuchung berücksichtigt. |
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| 2. Ablauf und Zielsetzung der Untersuchung | ||
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Zur Beantwortung der Fragestellung wurden die behördlichen Unterlagen analysiert, um im
Rahmen der medizinischen Anamnese und des psychodiagnostischen Gesprächs gezielte Untersuchungen
zum Thema "Trinken und Fahren" vorzunehmen. Dabei wurden insbesondere geprüft, ob der
Untersuchte die erforderlichen Einstellungskorrekturen vollzogen und welche Verhaltensänderungen
er gegebenenfalls vorgenommen hat. Zur Ermittlung eventueller alkoholbedingter Beeinträchtigungen
wurden ärztlicherseits gezielte anamnestische Erhebungen durchgeführt und durch anlassspezifische
verkehrsmedizinische Untersuchungen und - sofern erforderlich - durch eine psychophysische
Leistungsprüfung ergänzt.
Auf der Grundlage dieser Befunde war festzustellen, ob Herrn Nachname ein gegenüber seiner Vergleichsgruppe deutlich gemindertes individuelles Rückfallrisiko bestätigt werden kann. Die Untersuchung wurde anlassspezifisch und unter Beachtung der Verhältnismäßigheit durchgeführt. Die von der Behörde übersandten Unterlagen wurden bei der Begutachtung im Rahmen der Fragestellung berücksichtigt. Herr Nachname erklärte am Untersuchungstag schriftlich, er fühle sich gesund und leistungsfähig. |
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| 3. Vorgeschichte nach Aktenlage | ||
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| 4. Verkehrspsychologische Untersuchung | ||
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Der Untersuchte hat mehrere Handlungsproben absolviert, die kraftfahrbedeutsame Leistungsfunktionen
erfassen. Alle diese Testverfahren sind standardisiert, d. h. reliabel, objektiv und normiert.
Ihre Gültigkeit ist durch Forschungsergebnisse nachgewiesen und wurde auch durch die neueste Validierungsstudie bestätigt.
Aufgrund der unauffälligen psychologischen Leistungsverfahren ergaben sich keine Hinweise auf alkoholbedingte psychofunktionale Beeinträchtigungen. Dies schließt jedoch einen vorausgegangenen Alkoholmissbrauch nicht aus. Im psychologischen Untersuchungsgespräch gibt Herr Nachname zum letzten Trunkenheitsdelikt von 1993 an, dass er am besagten Tag nach Dienstschluss an seinen Heimatort in der Nähe von STADT gefahren sei. Aufgrund seiner Stationierung in LAND sei es zu diesem Zeitpunkt schon mehrfach zu Problemen mit seiner damaligen Freundin gekommen und so sei es auch wieder an jenem Tag gewesen. Schließlich habe er "... einfach nur ´raus gewollt ...", sei mit dem PKW zu Bekannten gefahren und habe mit denen in einer Gaststätte, in der Zeit von 19.30 - 23.00 Uhr, etwa 10-12 Bier (à 0,3 l) und einige Liköre getrunken. Bereits gegen Ende des Abends und besonders nach Verlassen der Gaststätte sei es zu erheblichen Erinnerungslücken gekommen. Erst mit dem Unfall, nach etwa 2 km Fahrstrecke, seien ihm die weiteren Vorgänge wieder vollständig bewusst. Die um 01.50 Uhr ermittelte BAK betrug lt. Akte 1,72 Promille. Bezüglich seiner Lebensgewohnheiten erklärt Herr Nachname, dass er nach dem ersten Delikt kaum noch etwas getrunken habe, bis die Versetzung nach LAND erfolgte. Danach habe er zwar nicht regelmäßig, aber wenn, dann teilweise auch unkontrolliert getrunken. Besonders die Folgen des zweiten Delikts seien für ihn äußerst beeindruckend gewesen, da es sowohl zu Personenschäden als auch zu erheblichen dienstlichen Sanktionierungen gekommen sei. Außerdem sei er zu der Erkenntnis gekommen, dass er eigentlich nur Anlässe zum "Trinken" gesucht hat. Aus dieser Perspektive sehe er nun bewusster, mit wie viel Unverständnis beim "Bund" so getrunken wird. Zwar habe es seit 1994, im Ergebnis der Folgen seines Fehlverhaltens, "... noch 3 Rückfälle gegeben...", seit Anfang 1995 trinke er aber nur noch zu besonderen Anlässen geringe Mengen Alkohol. Durch seine jetzige Tätigkeit als ???? habe sich sein Bekanntenkreis geändert, er habe hier im Osten eine Freundin und er habe einen Antrag auf ???? gestellt. Er müsse und wolle nun seiner Vorbildrolle gerecht werden und es sei ihm bewusst, dass ihn ein erneutes Fehlverhalten die Existenz kostet. |
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| 5. Interpretation der Vorgeschichte | ||
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Bei der Analyse von Trunkenheitsdelikten ist zu berücksichtigen, dass nach
neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen die gesellschaftsüblich konsumierten Trinkmengen
zu einer Alkoholkonzentration führen, die 0,8 Promille selten übersteigt. Derartige Trinkmengen
werden allgemein bereits als so beeinträchtigend erlebt, dass die Betroffenen aufhören zu trinken.
Die soziale Interaktion ist bei weiterem Alkoholkonsum im Regelfall deutlich gestört.
Blutalkoholkonzentrationen von 0,8 Promille bis 1,3 Promille kennzeichnen somit den
oberen Grenzbereich gesellschaftsüblichen Trinkens.
BAK-Werte über 1,3 Promille sind mit den in gesellschaftlichem Rahmen üblichen Trinkmengen keinesfalls mehr zu vereinbaren. Sie setzen eine durch häufigen Genuss großer Alkoholmengen erworbene gesteigerte Alkoholverträglichkeit voraus. Vor diesem Erfahrungshintergrund sind die festgestellten hohen Blutalkoholkonzentrationen als Hinweis auf eine gesteigerte Alkoholtoleranz zu sehen, die nur durch häufigen und starken Alkoholkonsum zustande kommen kann. Ansonsten wäre eine unmittelbare körperliche Reaktion zu erwarten gewesen, die den Antritt der Fahrt von vorneherein verhindert hätte. Die letzte Trunkenheitsfahrt erfolgte sehr bald nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dies zeigt, dass die Fehlhaltung gegenüber dem alkoholisierten Führen von Kraftfahrzeugen durch die unangenehmen Folgen des Delikts nur wenig oder überhaupt nicht beeinflusst wurde. Dies wiederum lässt auf stark verfestigte Trinkgewohnheiten bzw. Alkoholprobleme schließen. Zudem vermittelte Herr Nachname im Rahmen einer früheren Fahreignungsbegutachtung ein günstiges Bild in seiner Persönlichkeitsentwicklung. Das erneute aktenkundige Fehlverhalten zeigt, dass es ihm nicht gelungen ist, sich in seinen Vorsätzen zu behaupten und diese konsequent in die Tat umzusetzen. Seine heutigen Angaben müssen daher in besonderer Weise auf ihre Stabilität und Tragfähigkeit überprüft werden. Damit waren folgende Schwerpunkte für das Untersuchungsgespräch zu setzen:
Herr Nachname äußerte sich anschaulich und ausführlich zu seiner Vorgeschichte und schilderte auch seine zwischenzeitliche Entwicklung nachvollziehbar. In seiner Art der Darstellung stand ein Bemühen im Vordergrund, sich ungeschminkt und ohne Rücksicht auf die möglichen Konseqenzen zu öffnen. Seine Ausführungen waren in sich frei von Widersprüchen und mit fachlichen Erfahrungen zu vereinbaren. Sie enthielten darüber hinaus keine erkennbaren Anzeichen von Beschönigungen. Die Darlegungen sind somit als glaubwürdig zu akzeptieren. Für eine offene Auseinandersetzung mit seiner Vorgeschichte spricht zudem, dass der Untersuchte weit mehr an Problemverhalten einräumte, als aus seiner Akte hervorging. Eine solche ungeschönte Darstellung ist als Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der geschilderten Ansätze einer positiven Persönlichkeitsentwicklung zu werten. Die persönliche Verantwortung für die Alkoholfahrten mit ihrem hohen Gefährdungsrisiko wurde von Herrn Nachname erkannt. Seiner rückblickenden Selbsteinschätzung zufolge ist seine frühere Risikobereitschaft im Umgang mit Alkohol vor dem Hintergrund einer ausgeprägten Leichtfertigkeit und Unbedarftheit gegenüber den Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen. Sein Blickwinkel umfasst nunmehr nicht nur die persönlichen Nachteile des Auffälligwerdens, sondern auch das allgemeine Sicherheitsrisiko von Alkoholfahrten. Die erlebten Konsequenzen haben bei Herrn Nachname zu einer deutlichen Verbesserung des Sicherheitsbewusstseins geführt. Die Dringlichkeit einer strikten Trennung von Trinken und Fahren ist ihm bewusst geworden. In der heutigen Untersuchung wurden der Grad der eigenen Alkoholgewöhnung und das Risiko von Alkoholfahrten realistisch bewertet werden. Zwar hat Herr Nachname damals keine wesentlichen Beeinträchtigungen empfunden, sein Fahrverhalten und die Tatumstände haben ihm jedoch eindringlich vor Augen geführt, dass eine Orientierung an der eigenen Befindlichkeit als Maßstab der Fahrtüchtigkeit zu einer gefährlichen Fehleinschätzung führt. Dieser Mangel an subjektiven Befindlichkeitsstörungen trotz objektiver Leistungseinbußen hat ihn zu Rückschlüssen auf seine damalige hohe Alkoholgewöhnung und Trinkfestigkeit veranlasst. Zudem wurde im Gespräche über das Fehlverhalten erkennbar, dass sich der Untersuchte vor dem Hintergrund der Tat über die verleitenden Aspekte von Trinksituationen und seine eigene Beeinflussbarkeit ernsthafte Gedanken gemacht hat. Die Erkenntnis seiner besonderen Anfälligkeit für das "Mitmachen und Laufenlassen" in sozialen Trinksituationen hat ihn dazu geführt, sich in derartigen Situationen kritischer zu beobachten und seine Trinkmengen zu begrenzen. Im Untersuchungsgespräch wurden für den Zeitraum seit dem letzten Delikt wesentliche neue Tatsachen mitgeteilt, die geeignet sind, einen stabilisierenden Einfluss auf die Persönlichkeit des Untersuchten auszuüben. Auch die Rahmenbedingungen bisherigen Fehlverhaltens haben sich maßgeblich geändert. Damit zeichnet sich eine grundlegend günstigere Gesamtsituation ab, aus der Herrn Nachname eine besondere Verpflichtung zu besserer Verkehrsanpassung erwächst. |
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| 6. Verkehrsmedizinische Untersuchung | ||
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Bei der ärztlichen Untersuchung wurde die Vorgeschichte aufgenommen und es wurden gezielte
anamnestische Erhebungen zur Ermittlung von Krankheiten und Symptomen durchgeführt, die mit
den anlassgebenden Tatsache in Zusammenhang stehen können. Die körperliche Untersuchung hat die
anamnestischen Erhebungen abgesichert. Sie diente ferner zur Feststellung eventuell vorhandener alkoholbedingter
Symptome und Syndrome. Insbesondere wurde nach Organstörungen der Leber, nach Schädigungen weiterer
alkoholempfindlicher inerer Organe, des Vegetativums, des zentralen und des peripheren
Nervensystems und nach Veränderungen der Haut gesucht.
Anhand von laborchemischen Blutuntersuchungen wurde abgeklärt, ob eine alkoholbedingte Leberschädigung vorliegt. Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch ergeben sich aus den Blutalkoholkonzentrationen der zwei Trunkenheitsfahrten sowie aus den Ausführungen von Herrn Nachname zu den Trinkgewohnheiten. So habe es Zustände von Volltrunkenheit gegeben (erstmals anlässlich der Gesellenprüfung, letztmals zum Trunkenheitsdelikt 1993). Die Folgen der Trunkenheitsfahrt und eigene gesundheitliche Probleme sowie Gespräche in einer Selbsthilfegruppe haben dazu beigetragen, weitestgehend auf Alkohol zu verzichten. Die vorherigen Trinkgewohnheiten zu ändern sein anfangs nicht immer leicht gefallen, das letzte Mal, wo Herr Nachname mal mehr getrunken habe (Trunkenheitssymptome) sei Ende 1993 gewesen. Derzeit sei die Alkoholverträglichkeit infolge des weitestgehenden Verzichtes nur noch gering (2 Glas Bier machen locker, gesprächiger). Bei der anlassbezogenen ärztlichen Untersuchung werden festgestellt: Ruhepuls 80 / min, Blutdruck 165 / 90 mmHg, feuchtwarme Hände, diskretes Finger-Handzittern, eben tastbare Leber. Die Auswertung der Laborwerte zeigt folgendes Bild: GGT = 0.78 Normwert bis 0.82 GPT = 0.82 Normwert bis 0.69 GOT = 0.37 Normwert bis 0.57 MCV = 89.6 Normwert bis 92 Am heutigen Untersuchungstag legte Herr Nachname einen Befund vom ??.??.1995 (ARZT) mit Normalwerten vor. Eine eindeutige Interpretation ist nicht möglich, da Herr Nachname seit fünf Tagen größere Mengen MEDIKAMENTE habe einnehmen müssen. Die Sehleistung beträgt (mit Korrektur) in die Ferne rechts mindestens 0,8 und links mindestens 1,0. Das Ergebnis des Sehtests ist für die beantragte Fahrerlaubnis Klasse 1 und 3 ausreichend. Eine augenfachärztliche Untersuchung ist daher nicht erforderlich. Um die bestehende Sehschwäche genügend auszugleichen, ist ein Korrekturglas zu tragen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht gibt es keine Hinweise auf das Fortbestehen eines Alkoholmissbrauchs. |
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| 7. Zusammenfassende Stellungnahme und Prognose | ||
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Bei der konkreten Vorgeschichte des Untersuchten ist nach den heute vorliegenden
wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer statistisch hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit
auszugehen. Eine günstige Beurteilung und Prognose setzt in der Zusammenschau psychologischer
und medizinischer Befunde überzeugende Anhaltspunkte für Einstellungs- und
Verhaltensänderungen voraus, die ein erneutes Auftreten der aus der Vorgeschichte
bekannten problematischen Verhaltensweisen bei Herrn Nachname unwahrscheinlich machen.
Im Verlauf der Untersuchung konnte Herr Nachname glaubhaft machen, dass er die notwendige Umkehr in seiner Einstellung und in seinem Verhalten zum Alkohol vollzogen hat. Nach den psychologischen und medizinischen Befunden hat er durch verhaltensändernde Maßnahmen Bedingungen geschaffen, welche die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Trunkenheitsfahrten auf ein von der Rechtsprechung akzeptiertes Maß reduzieren. Herr Nachname hat seine früheren Delikte angemessen verarbeitet und daraus im wesentlichen richtige Schlussfolgerungen gezogen. Sein geplantes Vermeidungsverhalten ist realistisch und zuverlässig. Dieser Sachverhalt und der geringe Ausprägungsgrad der Trinkgewohnheiten lassen eine günstige Prognose zu. Wir beantworten die behördlichen Fragen wie folgt: Gemäß unseren Darlegungen ist nicht zu erwarten, dass Herr Nachname zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Alkoholbedingte Leistungsbeeinträchtigungen sind nicht nachzuweisen. |
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© by PsyTec - Verkehrspsychologische Praxis , 2002 Dipl.-Psych. Andreas Skultéti http://www.psytec.de |
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